Steuer auf Kuchenverkauf in Schulen und Kitas

Umsatzsteuer
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Was für viele sich wie ein schlechter Witz anhört, könnte bald Realität sein: Ab 2023 könnte auf den selbst gebackenen Kuchen auf einem Kuchenbasar in Schulen und Kitas Umsatzsteuer fällig sein. Mit der neuen Reform möchte EU die Benachteiligung von privaten Unternehmen verhindern.

 

Die alte Tradition kennt bestimmt fast jeder: Wenn der Schule das Geld fehlt, wird ein Kuchenbasar veranstaltet. Die Erträge wurden oft für die Finanzierung von Wandertagen, Ausflügen, Klassenfahrten, Möbeln oder Adventsbasaren genutzt.

Bei dem Kuchenbasar lernen die Kinder mit dem Geld umzugehen und wie die Grundsätze der Betriebswirtschaft funktionieren.

 

Wird dem Bäcker Geschäft weggenommen?

Die neue Reform wird folgendermaßen begründet: Die Leistungen, die an den öffentlichen Einrichtungen erbracht werden, konnten auch durch einen privaten Drittanbieter erbracht werden. Wird von den Eltern gebackener Kuchen verkauft, so hätte auch ein Bäcker den Kuchen liefern und damit Gewinn erzielen können. Dadurch möchte die EU mit der neuen Mehrwertsteuerrichtlinie die Benachteiligung privater Unternehmen im Wettbewerb verhindern.

 

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Angebote müssen einzeln geprüft werden

Bei jedem Angebot von Schulen, Vereinen und Kommunen muss jetzt geprüft werden, ob es eine Unternehmenseigenschaft vorliegt. Dadurch wäre Konkurrenz für den privatwirtschaftlichen Betrieb gegeben.

 

Beispiel: Es wird ein Fest ein Kuchenbasar in der Schule veranstaltet. Dort wird Kuchen und Gebäck an Schüler und Eltern verkauft. In diesem Fall wäre keine Steuer fällig.

Wird ein Kuchenstand auf dem Fest der Gemeinde aufgebaut, so müsste eine Steuer gezahlt werden.

Dasselbe gilt dann für folgende Leistungen:

  • Miete für Säle und Hallen
  • Beglaubigung von Unterlagen
  • Eintrittsgebühr für das Freibad

 

 

Zusatzaufwand für Gemeinde und Städte

Besonders regen sich die Gemeinden und Städte über neue Regelungen auf.

“In den Rathäusern wird man sich über Monate mit der Überprüfung der eigenen Abläufe und deren umsatzsteuerlicher Relevanz befassen müssen”, so der Gemeindetagspräsident Baden-Württemberg Steffen Jäger.

 

Die Kritiker neuer Reform nennen die Feuerwehr als Gegenbeispiel für die Regelung. Denn Löschen des Feuers ist die Hauptaufgabe der Feuerwehr. Allerdings kommt es nicht selten vor, wenn die Feuerwehr auch bei anderen Aufgaben mithilft, beispielsweise beim Beseitigen einer Ölspur, beim Wegräumen von einem Baum oder mit der technischen Hilfe bei einem Verkehrsunfall. Denn in solchen Fällen könnte man ja ebenfalls private Unternehmer für diese Aufgaben einsetzen.

 

Förderverein gründen

Am Dienstag versprach der grünen Ministerpräsident Winfried Kretschmann, dass die Regelungen „in ihrem Bürokratismen gemindert werden.“

Es wurde vorgeschlagen, dass der Kuchen künftig über einen Förderverein verkauft wird. Laut Kleinunternehmerregelung bleiben die Einnahmen bis 22.000 EUR bei einem Förderverein steuerfrei.

 

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