Erbengemeinschaft in deiner Steuererklärung

Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft in deiner Steuererklärung

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Lesedauer: 3 Minuten

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Eine Erbengemeinschaft kann nicht nur emotional sehr belastend sein, sondern auch rechtlich bzw. steuerrechtlich eine große Herausforderung mit sich bringen. Denn wer erbt, muss auf das Erbe auch Steuern zahlen. In diesem Beitrag erzählen wir dir die Besonderheiten einer Erbengemeinschaft und was genau in deine Steuererklärung gehört.

 

Erbengemeinschaft

Von einer Erbengemeinschaft spricht man, wenn der Nachlass an mehrere Erben übergeht. Der Nachlass des Verstorbenen wird dann zum Gesamthandvermögen einer Erbengemeinschaft. Dabei ist jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft ein Miterbe. Wie du zum Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden bist, ist erst mal unwichtig. Also kann die Erbengemeinschaft sowohl aufgrund einer gesetzlicher als auch testamentarischer Erbfolge entstanden sein.

Ein Mitglied der Erbengemeinschaft wirst du erst dann, wenn du die Erbschaft tatsächlich annimmst. Sollte ein Mitglied der Erbengemeinschaft sterben, so treten seine Erben an seiner Stelle an und bilden womöglich eine weitere Erbengemeinschaft.

Grundsätzlich wird das Erbe in einer Erbengemeinschaft zusammen verwaltet, das jeweilige Stimmrecht kann allerdings nach dem Erbanteil bemessen werden.

 

Erbschaftsteuer bei einzelnen Miterben

Auch wenn das Erbe gemeinsam verwaltet wird, wird die Erbschaftsteuer für jedes Mitglied der Erbengemeinschaft einzeln festgesetzt. Diese wird gleich beim Eintritt des Erbfalls fällig. Also musst du als Mitglied einer Erbengemeinschaft deinen Erbanteil gleich an das Finanzamt melden. Das Finanzamt prüft dann, ob du eine Erbschaftssteuererklärung für deinen Anteil abgeben musst.

Die Meldung erfolgt separat von jedem Mitglied der Erbengemeinschaft. Demnach wird auch die Erbschaftssteuer nach dem individuellen Steuersatz bezahlt.

 

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Wird die Erbengemeinschaft als dauerhafte Lösung angelegt?

In der Regel wird die Erbengemeinschaft nicht als dauerhafte Lösung gewählt. Die Erbengemeinschaft wird also für gewöhnlich aufgelöst, so kommt jeder Erbe zu seinem rechtmäßigen Anteil. Daraus folgt, dass eine Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist.

Als Erbe hast du das Recht dazu die Auflösung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Solche Auflösung wird „Auseinandersetzung“ genannt.

 

Erbengemeinschaft und Steuern

In der Erbengemeinschaft ist keine gemeinsame Steuererklärung vorgesehen. Jeder Erbe wird individuell besteuert. Demnach musst du als Miterbe deinen Anteil selbst versteuern.

Kommt es zum Erbfall, so musst du zunächst die Erbschaftssteuer begleichen. Zusätzlich kann zwischen dem Erbfall und der Auseinandersetzung die Einkommensteuer fällig sein.

 

Wie wird die Erbschaftssteuer für eine Erbengemeinschaft errechnet?

Für die Besteuerung einer Erbengemeinschaft muss zuerst die positive Erbmasse ermittelt werden. Dafür kannst du folgende Formel verwenden:

Wert des gesamten Nachlasses – Fixkosten = positive Erbmasse

Dabei können folgende Posten als Fixkosten betrachtet werden: Notargebühren, Nachlassverbindlichkeiten, Gerichtskosten, Beerdigungskosten und gegebenenfalls Testamentsvollstrecker.

 

Die errechnete positive Erbmasse wird als Ausgangspunkt für die Erbberechnung verwendet. Sofern der Verstorbene keine Erbquoten in seinem Testament festgelegt hat, werden die gesetzlichen Erbquoten für alle Miterben eingesetzt.

Ob auf dein Anteil tatsächlich die Erbschaftssteuer anfällt, kommt auf deine Erbschaftssteuerklasse an. Als Kind des Verstorbenen profitierst du von einem Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR. Nur der Teil, der über den Freibetrag liegt, wird anschließend mit deinem individuellen Erbanteil versteuert.

 

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