Übungsleiterpauschale: Das solltest du wissen!

Übungsleiterpauschale
Übungsleiterpauschale: Das solltest du wissen!

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Lesedauer: 3 Minuten

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Übst du nebenberuflich eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, so kannst du jährlich bis zu 3.000 EUR steuerfrei einnehmen. In diesem Beitrag erzählen wir dir alles Wichtige, was du zum Thema Übungsleiterpauschale wissen musst.

 

Übungsleiterpauschale

Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich um eine steuerfreie Vergütung für das soziale Engagement. Die Vergütung bleibt bis zu einer jährlichen Grenze von 3.000 EUR (zwischen 2013 und 2020: 2.400 EUR) für dich steuerfrei.

Die Übungsleiterpauschale erfasst Aufwandsentschädigungen und Zahlungen für Zeitverlust und ggf. Verdienstausfall.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, wenn du die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen möchtest:

  • Die Tätigkeit des Übungsleiters muss entweder bei einer gemeinnützigen und von der Körperschaftssteuer befreiten Organisation oder bei einer öffentlich-rechtlichen bzw. öffentlichen Institution im Inland oder EWR-/ EU-Ländern ausgeübt werden.
  • Deine Übungsleitertätigkeit darf nicht in deinem Hauptberuf ausgeübt werden, diese muss lediglich nebenberuflich erfolgen. Also darf die Tätigkeit maximal 1/3 des vergleichbaren Vollzeitjobs betragen.
  • Bis zu einem Betrag von 3.000 EUR sind die Aufwandsentschädigungen für die Übungsleitertätigkeit für dich steuerfrei. Das ist allerdings keine Grenze für die Höhe des Einkommens. Alles, was über den Jahresbetrag hinaus geht, muss dann lediglich versteuert werden.

 

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Welche Tätigkeiten werden für die Übungsleitertätigkeit zugelassen?

Es handelt sich also um die Tätigkeit als Übungsleiter, Betreuer, Erzieher, künstlerische Tätigkeit, Ausbildertätigkeit oder Pflege behinderter, alter oder kranker Menschen. Hier sind ein paar typische Tätigkeiten, bei denen du die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen kannst:

  • Sporttrainer (beispielsweise beim Fußballverein)
  • Kirchenmusiker
  • Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule
  • Jugendgruppenleiter
  • Chorleiter
  • Erzieher oder Pfleger
  • Rettungssanitäter

 

Ehrenamtsfreibetrag

Auch für andere ehrenamtliche Tätigkeit im gemeinnützigen oder öffentlichen Dienst kannst du mit einem Ehrenamtsfreibetrag bzw. Ehrenamtspauschale jährlich 840 EUR steuerfrei einnehmen. Monatlich sind das dann 70 EUR.

Im Vergleich zu der Übungsleiterpauschale ist der Ehrenamtsfreibetrag nicht an eine bestimmte Tätigkeit gebunden.

 

Können die Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtsfreibetrag kombiniert werden?

Solltest du in zwei Vereinen als Übungsleiter tätig sein, können die Entgelte kombiniert und steuerfrei eingenommen werden, sofern die Gesamtsumme unter 3.000 EUR liegt. Alles, was darüber liegt, muss ganz normal als Einkommen versteuert werden.

Für ein und dieselbe Tätigkeit kannst du nicht die Übungsleiterpauschale und den Ehrenamtsfreibetrag einkassieren. Handelt es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten, so kannst du von beiden Pauschalen profitieren.

 

Kann ich die Übungsleiterpauschale mit einem Minijob kombinieren?

Ja, die Übungsleiterpauschale kann mit einem Minijob kombiniert werden. Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich nicht um das klassische Gehalt, sondern um eine Aufwandsentschädigung. Also kannst du neben deinem Nebenjob (für 520 EUR) monatlich noch 250 EUR (3.000 durch 12) einnehmen.

 

 

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