Steuer machen in Corona-Zeiten? Das musst Du wissen!

Steuerstundung - Corona
Steuer machen in Corona-Zeiten? Das musst Du wissen!

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Lesedauer: 5 Minuten

2020 war ein ganz besonderes Jahr: Wir mussten uns auf ein neuartiges Virus einstellen, plötzlich waren viele unserer üblichen Freizeitaktivitäten nicht mehr möglich. Kein Shopping, keine Restaurantbesuche, keine Veranstaltungen. Außerdem mussten viele in Kurzarbeit oder haben – schlimmer noch – ihren Job komplett verloren. Und auch das Thema Steuern lässt die Corona-Pandemie nicht unberührt. Wer für das Jahr 2020 seine Steuer machen möchte, der muss ein paar Dinge beachten. Wir haben für Dich einen Überblick über die wichtigsten Punkte zusammengestellt.

Circa 6 Millionen Arbeitnehmer mussten im April und Mai 2020 in Kurzarbeit.

Ist die Steuererklärung 2020 Pflicht?

Fest steht: Für das Jahr 2020 werden mehr Arbeitnehmer als üblich eine Steuererklärung abgeben müssen. Wenn Du zum Beispiel Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld erhalten hast und die Lohnersatzleistungen über 410 Euro im Jahr lagen, musst Du Deine Steuer machen. Fällst Du in die Steuerklassen III/V, IV plus Faktor oder VI, ist die Steuererklärung für Dich ebenfalls Pflicht – das gilt übrigens auch, wenn Du bereits pensioniert bist. Als Rentner*in musst Du nur dann abrechnen, wenn Du im Jahr über 9.408 Euro (abzüglich Frei-, Pausch- oder Entlastungsbeträge) verdient hast.

Steuer machen & Corona: Welche Besonderheiten gibt es?

Du hast im Jahr 2020 Corona-Hilfen erhalten? Dann kannst Du davon ausgehen, dass sich dies auch auf Deine Steuererklärung auswirken wird. Welche Besonderheiten Du beachten musst, hängt von der Art Deiner Beschäftigung ab.

1. Selbstständige und Kleinunternehmer

Selbstständige und Kleinunternehmer hat die Pandemie wohl mit am härtesten getroffen. Wenn Du auch zu dieser Gruppe gehörst und finanzielle Unterstützung vom Staat (z.B. Sofort- oder Überbrückungshilfen) in Anspruch genommen hast, musst Du nun mit Forderungen vom Finanzamt rechnen.

Das Geld, das du vom Staat für Deine laufenden Betriebskosten erhalten hast, musst Du abrechnen. Dafür gibt es die neue Anlage Corona-Hilfe. Außerdem rechnest Du alle erhaltenen Zahlungen als Betriebseinnahmen in der Anlage EÜR ab und ermittelst damit den Gewinn, der gegebenenfalls nachträglich versteuert wird. Hast Du einen Teil der finanziellen Hilfen bereits beglichen, musst Du natürlich nur noch den Rest angeben.

Denke unbedingt an aufgeschobene Steuerzahlungen – denn aufgeschoben ist nicht gleich aufgehoben! Für Selbstständige galten 2020 zwar lockerere Fristen für fällige Steuerzahlungen (z.B.  Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer), diese müssen aber natürlich irgendwann beglichen werden. Wenn das Finanzamt später alle Zahlungen auf einmal fordern sollte, könnte das zu einer großen finanziellen Belastung werden.

2. Arbeitnehmer

Wenn Du wie viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt wurdest, hast Du von der Arbeitsagentur wahrscheinlich Lohnersatzleistungen bekommen. Prinzipiell sind diese steuer- und sozialabgabenfrei – auch dann, wenn sie von Deinem Arbeitgeber aufgestockt wurden. Mit der Einschränkung allerdings, dass die Leistungen nicht höher als 80 Prozent des verlorenen Nettogehalts (mit Kindern 87 Prozent) sein dürfen.

Für viele Arbeitnehmer ist das Homeoffice in den letzten Monaten zum Standard geworden. Das bedeutet natürlich einerseits, dass man sich den Arbeitsweg und damit eine Menge Fahrkosten spart, andererseits aber auch, dass es weniger von der Steuer abzusetzen gibt. Die Pendlerpauschale (30 Cent pro Kilometer) kannst Du nur für die Tage geltend machen, an denen Du tatsächlich im Büro gewesen bist.

Tipp: Für alle, die mehr als die Pendlerpauschale ausgegeben haben (weil sie z.B. ein Jahresticket für Bus oder Bahn gekauft haben), lohnt es sich, die tatsächlichen Ausgaben abzurechnen. Das Ticket kann schließlich beliebig oft genutzt werden.

Was viele nicht wissen: Für ihren Arbeitsplatz zuhause können Beschäftigte pauschal fünf Euro Werbungskosten pro Tag geltend machen. So lassen sich insgesamt bis zu 600 Euro im Jahr rausholen! Außerdem können im Homeoffice entstandene Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Drucker) als Werbungskosten abgerechnet werden. Hast du Deine Arbeit fast ausschließlich in einem separaten Raum erledigt, kannst Du sogar noch mehr absetzen, zum Beispiel die anteilige Miete oder Nebenkosten wie etwa Strom und Hausratversicherung. Für die Abrechnung ist entscheidend, wie viele Tage in der Woche Du das Arbeitszimmer genutzt hast: Bei mindestens drei von fünf Arbeitstagen gibt es keine Obergrenze – waren es weniger, kannst du maximal 1.250 Euro im Jahr geltend machen.

Video: Corona & Homeoffice: Extra-Kosten von der Steuer absetzen?

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3. Geringverdiener und Frührentner

Üblicherweise ist es so, dass Geringverdiener maximal drei Monate im Jahr mehr als 450 Euro monatlich verdienen dürfen. Anders im Corona-Jahr: 2020 durfte die Lohngrenze bis zu fünfmal im Jahr überschritten werden, ohne sich dabei steuerpflichtig zu machen. Solange der Arbeitgeber die Versteuerung pauschal festgesetzt hat, musst Du als Geringverdiener auch keine extra Erklärung abgeben.

Und wie sieht es für Frührentner*innen aus? Auch sie durften 2020 mehr dazuverdienen, ohne dass ihre Altersrente gekürzt wird. Die Obergrenze wurde von 6.300 Euro auf 44.590 Euro im Jahr angehoben. Allerdings: Steuern und Sozialabgaben werden nach wie vor fällig, sobald Du als Rentner*in ein regelmäßiges Einkommen von über 450 Euro pro Monat hast. Dieses trägst du in der Anlage N der Steuererklärung ein. Je nach Höhe des Verdienstes musst Du gegebenenfall mit weiteren Steuern rechnen. Hier findest Du Hilfe bei der Steuererklärung für Rentner*innen.

Steuer machen 2020: Freiwillig abrechnen oder nicht?

Angenommen, Du bist Angestellter in Steuerklasse I und hast keinen Lohnersatz bekommen: Dann musst Du natürlich nicht zwingend Deine Steuer für das Jahr 2020 machen – trotz aller coronabedingten Besonderheiten. Dennoch kann es sich für Dich lohnen, die Steuererklärung freiwillig einzureichen, um manche Ausgaben geltend zu machen. Zum Beispiel:

Und sollte das Finanzamt doch noch unerwartet Seuern nachfordern, kannst Du Deine Erklärung einfach im Einspruchsverfahren zurückziehen.

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