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Im Jahr 2020 waren rund 3 Millionen Minijobber deutschlandweit tätig. Bei einem Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung. In diesem Beitrag erzählen wir dir, welche Auswirkungen ein Minijob auf deine Steuer hat und was du darüber wissen musst.
Minijob – Was ist das?
Ein Minijob ist eine Beschäftigung, die entweder durch eine Zeitgrenze oder eine Verdienstgrenze bestimmt wird. Übst du einen Minijob aus, so kannst du bis zu 450 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei dazuverdienen. Ab Oktober 2022 sollten es sogar 520 EUR werden.
Hier sollte allerdings noch der Mindestlohn beachtet werden. Vom 01.01.2022 wurde der Mindestlohn auf 9,82 EUR festgesetzt. Ab dem 01.07.2022 soll dieser auf 10,45 EUR erhöht werden. Und ab dem 01.10.2022 soll dieser voraussichtlich auf 12 EUR erhöht werden.
Auf ein Jahr aufgerundet dürfen Minijobber allerdings höchstens 5.400 EUR verdienen. Dabei können einzelne Monatsgehälter höher ausfallen, sofern die Jahresgrenze eingehalten wurde.
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Kurzfristige Beschäftigung
Im Vergleich zu einem Minijob wird eine kurzfristige Beschäftigung von vorne rein für einen bestimmten Zeitraum festgelegt. Handelt es sich also um eine kurzfristige Beschäftigung, so besteht unabhängig von der Höhe des Entgelts keine Sozialversicherungspflicht.
Hier sollte eine Zeitgrenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen beachtet werden. Du kannst also entweder 5 Tage die Woche 3 Monate lang arbeiten oder weniger als 5 Tage die Woche mit der Grenze von 70 Tagen im Jahr.
Eine kurzfristige Beschäftigung kann nach 2 Arten besteuert werden:
- Individuell nach deiner Steuerklasse
- Pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer, zusätzlich aber 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
Wie wird ein Minijob steuerlich behandelt?
Die Pauschalsteuer für deinen Minijob wird vom Arbeitgeber entrichtet. Deshalb musst du als Minijobber nicht so viel machen, lediglich deine Einkünfte in der Einkommensteuererklärung angeben.
Ein Minijob kann folgendermaßen besteuert werden:
- Individuell nach deinen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
- Die 2-%-Pauschsteuer. Hier entrichtet dein Arbeitgeber pauschale Beiträge an die Rentenversicherung. Mit dieser Pauschsteuer werden gleich die Kirchensteuer, die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abgedeckt. Die Erhebung der Pauschsteuer erfolgt durch die Minijobzentrale (DR Knappschaft-Bahn-See). Neben der Pauschsteuer, die der Arbeitgeber entrichtet, muss auch der Minijobber einen Beitrag in Höhe von 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts an die Rentenversicherung zahlen
- Sollte die Pauschsteuer nicht in Betracht kommen, kann dein Minijob auch pauschal mit 20 Prozent besteuert werden. Hinzu kommen noch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.
Wird die 450-EUR- bzw. 520-EUR-Grenze nicht überschritten, bleibt es in der Regel bei der 2-%-Pauschsteuer.
Minijob als Zweitjob
Übst du einen zweiten Job bei einem anderen Arbeitgeber aus, so darfst du 450 EUR dazuverdienen. Dies gilt dann als eine „geringfügige Beschäftigung“. Dein Minijob wird normalerweise mit Pauschalsteuer besteuert, also ist dein Nebenjob für dich steuerfrei und muss nicht in die Steuererklärung eingetragen werden. Es sind außerdem keine Sozialabgaben fällig.
Beachte, dass neben deinem Hauptberuf nur 1 Minijob angenommen werden darf.
Solltest du in deinem Nebenjob mehr als 450 EUR verdienen, so gilt die Lohnsteuerklasse VI (6), sofern die Beschäftigung auf Dauer angelegt ist. Das gilt allerdings nur für deinen Nebenjob. Dein Hauptberuf wird weiterhin mit deiner normalen Steuerklasse besteuert. Die Sozialabgaben musst du allerdings für beide Jobs entrichten.
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