Familienleistungsausgleich

Beim Begriff Familienleistungsausgleich kannst du die Familie betreffende Leistungen verstehen, die den Mehraufwand ausgleichen sollen. Der Mehraufwand kann durch den Unterhalt und die Ausbildung der Kinder entstehen.

Mit der Leistung soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes erreicht werden. Ob für dich das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger sind, wird vom Finanzamt bei einer „Günstigerprüfung“ überprüft. Die Günstigerprüfung wird im Zusammenhang mit der Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt.

 

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Fast 95 Prozent der deutschen Familien erhalten das Kindergeld für ihren Nachwuchs. Sollte durch das Kindergeld die steuerliche Freistellung und dementsprechend das Existenzminimum nicht gewährt werden, so sind zusätzlich die Freibeträge zu berücksichtigen.

 

Was ergibt sich aus der Günstigerprüfung?

Stellt das Finanzamt fest, dass die steuerliche Freistellung mit dem Kindergeld nicht erreicht wird, so sind für dich Freibeträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vorgesehen. Für diesen Fall sind zwei Freibeträge vorhanden:

  • Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes: Der Freibetrag liegt bei 2.304 EUR.
  • Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes: Der Freibetrag liegt bei 1.320 EUR.

Für jedes Kind kann bei Zusammenveranlagung der Eltern ein Freibetrag von 7.248 EUR geltend gemacht werden.

 

Wie werden die Freibeträge abgezogen?

Die Freibeträge werden allerdings nicht zwangsläufig immer von deinem Einkommen abgezogen. Als erstes wird das monatliche Kindergeld im Laufe des Jahres gezahlt. Erst bei der nachfolgenden Einkommensteuerberechnung wird vom Finanzamt geprüft, ob der Abzug von Kinder- und Betreuungsfreibeträgen gegebenenfalls zu einer höheren Entlastung führen würde.

Die Prüfung wird grundsätzlich mittels der Vergleichsrechnung durchgeführt. Sollte das Ergebnis der Vergleichsrechnung zeigen, dass das Kindergeld höher als die Steuerentlastung aus dem Abzug der Freibeträge ist, so bleibt es für dich beim Anspruch auf Kindergeld.

Sollte der Abzug der Freibeträge jedoch zu höheren Entlastungen als das Kindergeld führen, werden Kinder- und Betreuungsfreibeträge von deinem Einkommen abgezogen. Zur Steuer wird abschließend das Kindergeld hinzugerechnet. Diese Variante kommt bei Besserverdienenden eher vor.

Von der Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden für die Berechnung die Kinderfreibeträge abgezogen.

 

Zeit und Nerven sparen: Lass Deine Steuer von Experten machen!

Jetzt Steuererklärung beauftragen!

 

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden