Zusammenveranlagung

Du hörst wahrscheinlich des Öfteren, dass man als Ehepaar gewisse Vorteile hat. Vor allem steuerlich wirkt sich das aus. Wörter wie Zusammenveranlagung und Ehesplitting sind oft im Gespräch. Da fragst du dich bestimmt, was das mit den steuerlichen Vorteilen zu tun hat und was Zusammenveranlagung eigentlich ist. Dazu geben wir dir hier Antworten.

 

Was ist die Zusammenveranlagung?

Zunächst haben Ehepaare die Möglichkeit, sich zwischen einer Zusammenveranlagung und einer Einzelveranlagung zu entscheiden. Bei einer Zusammenveranlagung gibt das Ehepaar nur eine gemeinsame Steuererklärung ab. Hier wirst du dann mit deinem*r Ehepartner*in als eine Person vor dem Gesetzgeber gesehen. Das bedeutet auch, dass ihr nur einen Steuerbescheid erhaltet.

 

Was sind die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung?

Als erstes ist es wichtig, dass du nicht dauerhaft von deinem*r Ehepartner*in getrennt lebst und deine Ehe rechtsgültig ist. Das heißt, du musst auch tatsächlich mit deinem*r Partner*in verheiratet sein. Zusätzlich musst du und dein*e Ehepartner*in unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

 

Wie funktioniert die Zusammenveranlagung?

Zunächst gibst du mit deinem*r Ehepartner*in eine gemeinsame Steuererklärung ab. Das Finanzamt prüft dich und deine*n Partner*in zunächst jeweils separat und addiert dann eure Einkommen. Diese Gesamteinnahmen werden danach halbiert. Als nächstes wird die Einkommensteuer auf nur eine Hälfte gerechnet und diese Einkommensteuer wird dann verdoppelt, um auf die tatsächliche Einkommensteuer zu kommen. Wenn es um die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geht, können alle eingetragen werden, unabhängig davon, wer diese Ausgaben hatte.

 

Wie beantragst du eine Zusammenveranlagung?

Wenn du dich mit deiner*m Ehepartner*in dafür entschieden hast, dass ihr eine Zusammenveranlagung wollt, gebt ihr das auf dem Mantelbogen an. Hierzu genügt ein Kreuz, aber das Finanzamt macht dieses Kreuz automatisch, wenn du und dein*e Ehepartner*in die Voraussetzungen erfüllt und nicht ausdrücklich eine Einzelveranlagung fordert. Wenn einer von euch aber eine Einzelveranlagung möchte, ist eine Zusammenveranlagung nicht möglich. Natürlich kannst du dich mit deinem*r Partner*in jedes Jahr aufs Neue umentscheiden.

 

Wann lohnt sich eine Einzelveranlagung bei Ehegatten?

Um sich entscheiden zu können, welche Veranlagung man bevorzugt, muss man zunächst wissen, wann sich welche Veranlagung lohnt. Hier ist zunächst das Einkommen beider Ehepartner zu betrachten. Wenn einer von euch beiden erheblich mehr als der andere verdient, lohnt sich die Zusammenveranlagung. Je höher die Einkommensdifferenz, desto höhere Steuervorteile kannst du erzielen.

Wenn beide Eheleute dasselbe Einkommen erzielen, würde sich die Zusammenveranlagung nicht lohnen. Dann wäre eine Einzelveranlagung ratsam. Es wäre auch sinnvoll eine Einzelveranlagung zu wählen, wenn eine*r Selbstständige*r ist und der*die andere Angestellte*r. Auch wenn eine*r einen Verlust verzeichnet hat, wäre eine Einzelveranlagung sinnvoll.

 

Zusammenveranlagung

 

Ist eine gemeinsame Veranlagung nach der Trennung noch möglich?

Es gibt zwei rechtlich zu unterscheidenden Arten des Trennungsjahres. Einmal das Trennungsjahr im familienrechtlichen Sinn. Hier gilt für das Trennungsjahr eine Dauer vom 12 Monaten.

Dann gibt es das Trennungsjahr im steuerrechtlichen Sinne. Im Steuerrecht gilt aber das Jahr in dem die Trennung vollzogen wurde. Hier ist es unabhängig, in welchem Monat man sich trennt, das Trennungsjahr endet mit dem 31. Dezember dieses Jahres. Im Jahr der Trennung nach dem Steuerrecht, kannst du dich mit deinem*r Noch-Partner*in entscheiden, ob eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung sinnvoll wäre.

Nach diesem steuerrechtlichen Trennungsjahr giltst du als „dauerhaft getrennt lebend“. Das bedeutet, dass eine Zusammenveranlagung nicht mehr möglich ist und ein Steuerklassenwechsel nötig ist.

 

Kannst du getrennt leben und trotzdem eine Zusammenveranlagung nutzen?

Das traditionelle Bild eines Ehepaares ist heutzutage nicht mehr aktuell. Wenn du beispielsweise aus beruflichen oder persönlichen Gründen nicht mehr mit deinem*r Partner*in zusammenwohnst, gilt das noch lange nicht als Trennung. Du kannst auch von deinem*r Ehepartner*in getrennt wohnen und trotzdem die Zusammenveranlagung nutzen. Eine räumliche Trennung bedeutet hier nicht gleichzeitig auch eine persönliche und geistige Trennung. Hierfür solltest du allerdings Nachweise vorlegen können, dass du noch weiterhin eine intakte Ehe führst.

 

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