Multi-Jobber und die Steuererklärung: Das solltest du wissen!

Steuererklärung allgemein
Multi-Jobber und die Steuererklärung: Das solltest du wissen!

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Lesedauer: 2 Minuten

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Das ist keine Seltenheit: Viele Menschen üben mehrere Jobs nebeneinander aus. Was die Ursachen sind, hängt oft vom individuellen Fall ab. In diesem Beitrag erklären wir die, was Multi-Jobber bei der Steuererklärung beachten sollen.

 

Multi-Jobber, Mehrfachbeschäftigung

Mehrfachbeschäftigung ist schon lange keine Besonderheit. Im Jahr 2021 hatten rund 4,4 Prozent aller Erwerbstätigen deutschlandweit ein weiteres Arbeitsverhältnis neben der Haupttätigkeit. Das sind gute 1,8 Millionen Menschen, die eine weitere Tätigkeit ausgeübt haben. Dieser Wert hat sich seit Anfang der 90er-Jahre verdoppelt.

Von der Mehrfachbeschäftigung spricht man dann, wenn der Arbeitnehmer die Tätigkeiten bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausübt. Übrigens, die häufigste Form einer Mehrfachbeschäftigung ist natürlich ein Minijob.

 

Welche Beschäftigungen gelten als Nebentätigkeit?

Folgende Tätigkeiten kannst du als Nebentätigkeit ausüben:

 

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Minijob und deine Steuererklärung

Wird dein Minijob bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, so kannst du 520 EUR verdienen. Die Besteuerung deiner geringfügigen Beschäftigung erfolgt in der Regel pauschal, also muss dein Nebenjob nicht in die Steuererklärung eingetragen werden. Es werden zudem keine Sozialabgaben fällig.

Damit dein Minijob auch steuerfrei bleibt, muss es bei einem Nebenjob bleiben.

Solltest du in deinem Nebenjob mehr als 520 EUR im Monat bzw. 6.240 EUR im Jahr verdienen, so rückst du in die Steuerklasse VI (6).

 

Steuerklasse IV (6) bei Multi-Jobbern

Wenn du gleichzeitig 2 Jobs ausübst, dann bekommst du auch 2 Steuerklassen. Je nach deinem Familienstatus wird dir einer der Steuerklassen von 1 bis 5 zugeordnet. Erst bei deinem zweiten Job bekommst du die Steuerklasse 6, sofern du mehr als 520 EUR im Monat verdienst.

 

Arbeitsrecht

Grundsätzlich ist es zulässig, eine weitere Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen. Allerdings kann dir dein Hauptarbeitgeber die Beschäftigung untersagen, sofern die zweite Tätigkeit in Konkurrenz zum ersten Unternehmen steht. Solltest du deinen Arbeitgeber nicht darüber informieren, so kannst du fristlos gekündigt werden.

Dein Nebenjob soll dein Hauptjob nicht behindern. Außerdem solltest du die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche beachten. Auch die Ruhepausen müssen wie vorgeschrieben eingehalten werden. Zwischen 2 Arbeitstagen müssen mindestens 11 Stunden Ruhe sein.

 

 

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