Das Autofahren wird sehr häufig diskutiert. Einerseits sollen einige Parkplätze in Grünflächen umgestaltet werden, andererseits solltest du immer mobil sein. Doch wenn sogar noch die letzten kostenfreien Parkplätze wegfallen, gibt es nur noch die Möglichkeit, im Parkhaus zu parken. Diese Parkplätze können auch sehr schnell kostspielig werden. Wenn du selbständig bist, hast du allerdings den Vorteil, deine beruflichen Fahrten und auch deine Parkgebühren steuerlich absetzen zu können. Wie das funktioniert und was du dabei beachten musst, erklären wir dir hier.
Kannst du deine Parkgebühren am Arbeitsplatz von der Steuer absetzen?
Du kennst mit Sicherheit bereits die Pendlerpauschale, auch Entfernungspauschale genannt. Somit kannst du 30 Cent pro Entfernungskilometer zur Arbeitsstätte berechnen. Da du bereits Anspruch auf diese Pauschale hast, kannst du die Kosten für einen angemieteten Parkplatz an deinem Arbeitsplatz nicht steuerlich geltend machen. Einige Arbeitgeber*innen bieten auch kostenlose Parkplätze für ihre Mitarbeiter*innen an, diese gelten nicht als geldwerter Vorteil. Dadurch musst du diese auch nicht versteuern.
Wenn du einen Dienst- oder Firmenwagen fährst, gelten dieselben Regelungen. Sollte dein*e Arbeitgeber*in für dein Privatauto einen Parkplatz an deiner Wohnung bezahlen, so wird das als geldwerter Vorteil betrachtet und muss somit versteuert werden. Solltest du allerdings diese Begünstigung erhalten, um deinen Firmenwagen dort zu parken, so ist das kein geldwerter Vorteil.
Kannst du deine Parkgebühren auf Dienstreisen steuerlich absetzen?
Sämtliche Gebühren einer Auswärtstätigkeit werden als Reisenebenkosten betrachtet. Du kannst allerdings nur die Kosten absetzen, die du auch tatsächlich getragen hast. Das bedeutet, sollte dein*e Arbeitgeber*in Reisenebenkosten übernehmen, so verringert sich auch deine Möglichkeit, diese Kosten absetzen zu können. Die Kosten, die du tatsächlich selbst getragen hast, kannst du dann geltend machen.
Wenn du auf einer Dienstreise als Unternehmer*in deinen Pkw auf einen kostenpflichtigen Parkplatz parkst, sind diese Kosten keine abzugsfähigen Werbungskosten, sondern Betriebsausgaben. Diese Betriebsausgaben verringern den steuerpflichtigen Gewinn des Betriebes.
Solltest du deine Parkgebühren in einem Fahrtenbuch dokumentieren?
Genau wie deine Dienstfahrten sollten auch deine Parkgebühren in einem Fahrtenbuch dokumentiert werden. Somit stellst du sicher, dass deine Kosten auch steuerlich geltend gemacht werden. Demzufolge solltest du sämtliche Richtlinien eines Fahrtenbuchs beachten. Geforderte Angaben wie das Datum der Fahrt sowie das Reiseziel und der Reisezweck sollten zeitnah und fortlaufend aufgeführt werden. Auch der Kilometerstand zu Beginn sowie dem Ende der Dienstreise und die Angaben zum/zur besuchten Geschäftspartner*in werden vom Finanzamt erwartet. Grundsätzlich wird eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Dokumentation deiner Parkgebühren und Dienstfahrten gefordert.