Corona – Kurzarbeit Steuererklärung 2020

Keiner hätte im Jahr 2019 gedacht, dass sich das Leben so auf den Kopf stellen kann. Von heute auf morgen war alles anders. Corona hat alles geändert. Nicht nur die Angst vor dem Virus beunruhigte die Menschen, sondern auch Zukunftsängste. Viele verloren ihre Arbeit oder haben nur noch Kurzarbeitergeld bekommen. Unternehmen hatten hohe Umsatzeinbuße, so hohe, dass sie teilweise schließen mussten. Die einen hatten keine Arbeitsstelle mehr, die anderen waren vollkommen überlastet. Ausgaben blieben gleich, aber die Einkünfte sanken. Was sich steuerlich durch Corona geändert hat, erklären wir dir jetzt.

 

Wie kannst du deine Werbungskosten absetzen?

Du kennst bereits Werbungskosten. Das sind Ausgaben, die du von der Steuer absetzen kannst, weil sie eine direkte Verbindung zu deinen beruflichen Tätigkeiten haben. Beispiele für Werbungskosten ist eine spezielle Literatur, aber auch Arbeitskleidung. Um diesen Abzug zu vereinfachen, gibt es eine sogenannte Arbeitnehmer-Pauschale. Diese beläuft sich derzeit auf 1.000 EUR im Jahr und wird vom Finanzamt automatisch abgezogen. Für diese Pauschale musst du keine Belege vorlegen. Solltest du aber insgesamt höhere Werbungskosten haben, so würde es sich lohnen, wenn du diese dem Finanzamt auflistest und Belege aufbewahrst.

 

Ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei?

Seit der Corona-Pandemie erhielten viele Arbeitnehmer*innen Kurzarbeitergeld. Da das Kurzarbeitergeld geringer ist als die normalen Einkünfte, bleibt auch das Kurzarbeitergeld steuerfrei. Nichtsdestotrotz musst du eine Steuererklärung machen lassen und abgeben. Sobald du im Jahr mehr als 410 EUR erhalten hast, bist du dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Wenn du das ganze Jahr über nicht durchgängig in Kurzarbeit warst oder nicht so viel gearbeitet hast als regulär, wirkt sich die Kurzzeitarbeitszulage positiv auf dich aus.

Es gibt allerdings auch den Progressionsvorbehalt, der den Steuersatz erhöhen kann. Dadurch können solche kurzfristigen Arbeitsentschädigungen zu höheren Steuerzahlungen führen. Sollte dir dein*e Arbeitgeber*in freiwillig das Kurzarbeitergeld gewähren, ist es nicht zwingend steuerfrei. Dieses Kurzarbeitergeld ist erst dann steuerfrei, wenn dir nicht mehr als 80 Prozent von deinem entgangenen Arbeitslohn ausgezahlt wurde. Zudem ist es auch erst ab dem 1. März 2020 steuerfrei.

 

Sind Bonus-Zahlungen ohne Abzüge?

Bei einer außerordentlichen Initiative werden einige Arbeitnehmer*innen gerne belohnt. Hierfür werden gewisse Sonderzahlungen von Unternehmen verteilt. Wenn du also während der Corona-Krise eine solche Zahlung erhalten hast, weil du besonders viel gearbeitet hast, so musst du darauf keine Steuern zahlen. Vorausgesetzt wird allerdings, dass diese Zahlung erst nach dem 1. März 2020 geflossen ist. Auch ein Zusammenhang zur Corona-Krise ist wichtig. Der Höchstbetrag, der geflossen sein kann, beläuft sich auf 1.500 EUR, muss zusätzlich zum regulären Lohn gezahlt worden sein und darf nicht vor dem März vereinbart gewesen sein.

 

Gibt es Fristen, die du einhalten musst?

Wie du weißt, fallen Bußgelder der Finanzbehörde an, wenn du deine Steuererklärung nicht fristgerecht abgibst. Jetzt hast du bis zum 31. Juli Zeit, deine Steuererklärung abzugeben. Da dieser Termin ein Samstag ist, verschiebt sich die Frist auf den 2. August.

 

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