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Medikamente, Zahnarztkosten und Kosten für deine Brille lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Kosten, die dich finanziell stark belasten, kannst du als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Wie das geht und was du darüber wissen musst, erzählen wir dir hier.
Was zählt zu den Krankheitskosten?
Unter dem Begriff „Krankheitskosten“ kannst du dir die Kosten vorstellen, die durch eine Krankheit verursacht wurden. Als Krankheitskosten gelten grundsätzlich alle Kosten, die zum Zwecke der tatsächlichen Heilung oder mit dem Ziel, die Erkrankung leichter bzw. erträglicher zu machen.
Zu den typischen Krankheitskosten zählen zum Beispiel:
- Aufwendungen für Zahnarzt, Arzt oder Heilpraktiker
- Ärztlich verschriebene Medikamente (inklusive üblicher Rezeptgebühren)
- Impfungen
- Gehilfen und Hörgeräte
- Zahnersatz
- Brillen, Kontaktlinsen
- Vorbeugende Untersuchungen (zum Beispiel Vorbeugeuntersuchungen zur Krankheitsfrüherkennung)
- Homöopathie
- Künstliche Befruchtung
- Logopädische Befruchtung
Die Kosten musst du dem Finanzamt nachweisen können. Für eine Brille reicht es in der Regel aus, wenn ein Arzt die Sehhilfenotwendigkeit feststellt. So musst du dann nur ein Kaufbeleg für die Sehhilfe selbst behalten.
Kosten für die Schönheitsoperationen und Kosten für die Anti-Baby-Pille kannst du leider nicht von der Steuer absetzen, es sei denn es bestand eine medizinische Notwendigkeit. Für solche Fälle ist allerdings ein Attest erforderlich.
Kurkosten
Ist eine Kur für die Linderung oder Heilung deiner Krankheit notwendig, so können die damit verbundenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Kosten werden in Form einer Bescheinigung deiner Krankenversicherung oder ein Beihilfebescheid akzeptiert. Zu den typischen absetzbaren Kosten gehören:
- Verpflegungs- und Unterkunftskosten
- Kosten für eine Begleitperson
- Kurmittel, -aufwendungen
- Medikamente
Suchterkrankungen
Leidest du unter einer Drogen-, Alkohol oder Spielsucht, so kannst du die Heilkosten ebenfalls steuerlich absetzen. Die Suchterkrankungen werden wie reguläre Erkrankungen betrachtet. Auch die Raucherentwöhnung gehört zu den steuerlich absetzbaren Kosten.
Geburt eines Kindes und Krankenhausaufenthalte
Zu den absetzbaren Krankenhauskosten zählen Aufwendungen für die stationären und ambulanten Behandlungen. Diese Kosten lassen sich von der Steuer absetzen:
- Laborrechnungen
- Krankentransporte
- Eigenanteil an den Krankenhauskosten
Bei einer Geburt kommen noch folgende absetzbare Kosten hinzu:
- Notwendige Medikamente
- Geburtshelfer*innen, Ärzt*innen, Säuglingshelfer*innen
- Geburtsvorbereitungslehrgänge
Medizinische Hilfsmittel und behindertengerechter Umbau einer Immobilie
Menschen mit Behinderung und kranke Menschen sind oft auf medizinische Hilfsmittel angewiesen. Im Steuerrecht werden solche Gegenstände „Hilfsmittel im engeren Sinne“ genannt und sind steuerlich absetzbar. Zu den typischen Hilfsmitteln gehören beispielsweise eine Prothese, ein Rollstuhl oder ein Hörgerät.
Die „Hilfsmittel im weiteren Sinne“ können hingegen nur mit einem Attest des Amtsarztes als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise Massagegeräte.
Baust du eine eigene Wohnung oder eigenes Haus um oder neu, so können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, sofern die Baumaßnahmen durch eine Behinderung erforderlich sind. Dabei muss die Notwendigkeit der Maßnahmen nachgewiesen werden. Dafür brauchst du:
- Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD)
- Gutachten der Medicproof Gesellschaft für Medizinische Gutachten
- Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)
- Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder Bescheid der Sozialleistungen über die Bewilligung des Zuschusses
Fahrtkosten
Auch die Fahrtkosten zu deiner therapeutischen Maßnahme kannst du von der Steuer absetzen. Dazu zählen unter anderem deine Fahrten zum/r Optiker*in, zur Apotheke und zum Sanitätshaus.
Nutzt du öffentliche Verkehrsmittel, so sind die tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig. Nutzt du ein eigenes Fahrzeug, so kannst du pro gefahrenen Kilometer eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 EUR verwenden.
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