Doppelte Rentenbesteuerung: Urteil des Finanzministeriums

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Doppelte Rentenbesteuerung: Urteil des Finanzministeriums

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Am 31.05.2021 hat der Bundesfinanzhof eine bedeutende Entscheidung im Streit um die Doppelbesteuerung der Renten ausgesprochen. Es kam zu einem wegweisenden Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Klagen der zwei Rentner zwar abgewiesen, jedoch wurde eine Berechnungsgrundlage für die Rentenbesteuerung detailliert festgelegt.

 

Regeln für Besteuerung der Rente formuliert

Die Vorsitzende Richterin Jutta Förster gab bekannt: „Wir haben in den Urteilsgründen erst mal eine konkrete Berechnungsformel für die doppelte Besteuerung festgelegt. Daraus ergibt sich, dass künftige Rentnerjahrgänge in vielen Fällen einer doppelten Besteuerung betroffen sein werden. In Einzelfällen mag dies auch schon für gegenwärtige Rentner gelten, die Ihre Rente noch nicht allzu lange beziehen und in Ihrer aktiven Zeit selbstständig tätig waren.“

Der Bundesfinanzhof legte fest, dass der Grundfreibetrag bei der Berechnung des steuerfreien Rententeils nicht berücksichtigt werden darf. Zudem müssen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der/die Steuerpflichtige selbst trägt, unberücksichtigt bleiben.

Außerdem muss die höhere Lebenserwartung von Frauen mitberücksichtigt werden. Mit anderen Worten müssten nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers zu berechnen sein, sondern auch die eines womöglich länger lebenden Partners, aus dessen Hinterbliebenenrente mitberücksichtigt werden.

 

Liegt in deinem Fall eine doppelte Besteuerung vor?

Eine doppelte oder eine zumindest überhöhte Besteuerung der Rente liegt bei dir dann vor, wenn die steuerbefreiten Renten niedriger als die eingezahlten versteuerten Beiträge sind. Das liegt daran, dass die Finanzämter in die Berechnung des steuerfreien Teils der Rente neben dem Rentenfreibetrag auch den Grundfreibetrag miteinbeziehen.

 

Welche Folgen hat das Urteil?

Der Bund der Steuerzahler schätz ein, dass die neuen Vorgaben vom Bundesfinanzhof die Bundesregierung zu gesetzlichen Änderungen zwingen werden. Die Änderungen sind jedoch nicht vor der Bundestagswahl im September zu erwarten.

Das Bundesfinanzministerium kündigte an, die Besteuerung der Rentenbeträge in der kommenden Wahlperiode anzupassen.

Die Formel zur Berechnung der Rentensteuer muss angepasst werden. Eine der Optionen dazu wäre, den Anstieg des steuerpflichtigen Teils von 81 Prozent von einem Prozentpunkt auf 0,5 Prozentpunkte jährlich zu verlangsamen. Gleichzeitig soll zugelassen werden, dass Rentenbeiträge vollständig steuerlich geltend gemacht werden dürfen.

Die Analyse des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) besagt, dass daraus ergebenden Mindereinnahmen „sich zwischen 2020 und 2040 insgesamt auf schätzungsweise 90 Milliarden EUR belaufen könnten“.

 

 

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