Werbungskostenpauschale: 1.000 Euro ohne Nachweise absetzen

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Lesedauer: 4 Minuten

Mit einer Werbungskostenpauschale kannst du bis zu 1.000 EUR Steuern sparen, ganz ohne Nachweise oder Belege. Wie das geht und alles was du über Werbungskosten wissen musst, erzählen wir dir hier!

 

Was sind Werbungskosten?

Unter dem Begriff Werbungskosten kannst du die beruflich veranlassten Kosten verstehen, die du von der Steuer absetzen kannst. Fachliteratur, Stellenanzeigen und die Fahrten zum Vorstellungsgespräch kannst du steuerlich geltend machen. Auch dein neuer, beruflich genutzter Laptop oder dein Arbeitszimmer gehören zu den abzugsfähigen Werbungskosten.

Das Einkommensteuergesetz (EstG) definiert im § 9 die Werbungskosten folgendermaßen: „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind“.

 

Werbungskostenpauschale

Du bist ein*e Arbeitnehmer*in? Dann steht dir eine Werbungskostenpauschale von 1.000 EUR zu. Die Werbungskostenpauschale wird bei der Steuererklärung von deinem Brutto-Lohn abgezogen. So reduziert sich deine Steuerschuld.

Deine beruflichen Ausgaben trägst du in die Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) ein. Bist du verheiratet? So steht dir und deinem/r Partner*in ein eigener Pauschbetrag zu.

 

Welche Werbungskosten sind absetzbar?

Hier sind einige Beispiele für die abzugsfähigen Werbungskosten:

  • Fahrtkosten: Hier wird die Pendlerpauschale eingesetzt. Diese berücksichtigt jeden vollen Kilometer zwischen deiner Wohnung und der Arbeitsstätte pro Tag mit 30 Cent. Die Pauschale kann sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrten eingesetzt werden. Ab einer Entfernung von 21 Kilometer wird pauschal mit 35 Cent abgerechnet. Jährlich darfst du insgesamt bis zu 4.500 EUR steuerlich geltend machen
  • Internet– und Telefonkosten
  • Bewerbungskosten
  • Umzugskosten: Für alle beruflich veranlassten Umzüge
  • Umschulung, Weiter- und Fortbildung, zweite Berufsausbildung und Zweitstudium
  • Dienstreisen
  • Kontoführungsgebühren: Du kannst eine jährliche Pauschale in Höhe von 16 EUR ansetzen
  • Arbeitsmittel (Arbeitskleidung, Büroausstattung etc.), Fachliteratur: Benutzt du die Arbeitsmittel zu 90 Prozent für berufliche Zwecke, so kannst du diese in voller Höhe geltend machen
  • Doppelte Haushaltsführung: Beziehst du aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung, so kannst du monatlich bis zu 1.000 EUR Unterkunftskosten von der Steuer absetzen. Auch die Einrichtungskosten, Familienfahrten und Umzugskosten können geltend gemacht werden
  • Home-Office-Pauschale: Mit der Home-Office-Pauschale kannst du für jeden Tag, den du von zuhause gearbeitet hast, 5 EUR in der Steuererklärung ansetzen
  • Häusliches Arbeitszimmer: Du kannst jährlich die Ausgaben bis zu 1.250 EUR steuerlich geltend machen. Als Selbständige*r kannst du deine Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen
  • Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften und Berufsverbände

 

Negative Einkünfte

Die 1.000 EUR-Pauschale kann nur bis zur Höhe deiner Einnahmen tatsächlich abgezogen werden. Es kann nicht zu negativen Einkünften führen. Hast du beispielsweise in einem Steuerjahr nur 900 EUR bei einer nichtselbständigen Tätigkeit verdient, so sind deine zu versteuernden Einkünfte gleich 0 EUR und nicht minus 100 EUR.

 

Pensionäre und Rentner

Bist du ein*e Rentner*in oder Pensionär*in, so kannst du ebenfalls die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit deiner Rente entstehen, steuerlich geltend machen.

Grundsätzlich wird eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 EUR jährlich ganz automatisch von deiner Rente abgezogen. Solltest du mehr Aufwendungen gehabt haben, so kannst du diese in der Anlage R (Renten und andere Leistungen) ansetzen. Typische Werbungskosten für Rentner sind:

  • Versicherungs- und Rentenberatung
  • Prozesskosten und Rechtsberatung, die in einem Zusammenhang mit deiner Rente stehen
  • Gebühren für Berufsverbände und Gewerkschaften
  • Fahrt- und Telefonkosten, die im Zusammenhang mit deiner Rente stehen
  • Steuerberatung bei einer Ermittlung deiner Versorgungsbezüge oder Renteneinkünfte

 

Minijob

Verdienst du mit einem Minijob, so musst du deine Einkünfte nicht extra in die Steuererklärung angeben. Ein Minijob wird pauschal mit 2 Prozent versteuert. Der Betrag wird von deinem/r Arbeitgeber*in an das Finanzamt überführt.

Leider kannst du bei einem Minijob keine Werbungskosten absetzen. Das würde nur dann gehen, wenn du als normale*r sozialversicherungs- und steuerpflichtige/r Mitarbeiter*in tätig bist.

 

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