Wird deine Personengesellschaft aufgelöst und die Wirtschaftsgüter unter den Mitunternehmern/innen aufgeteilt, so kannst du von einer Realteilung ausgehen. Die Wirtschaftsgüter werden aus einem gemeinsamen Betriebsvermögen entnommen und in ein anderes Betriebs- oder Privatvermögen überführt, die Zusammenarbeit wird beendet.
Echte Realteilung
Findet eine Beendigung der Gesellschaft und damit eine echte Realteilung statt, so wird die Tätigkeit durch den Auflösungsbeschluss endgültig beendet. Die Gesellschafter*innen teilen in der Regel das Gesellschaftsvermögen in natura untereinander auf. Das Gesamtvermögen wird rechtsgeschäftlich einzeln auf die einzelnen Gesellschafter*innen übertragen.
Unechte Realteilung
Nimmst du als Gesellschafter*in mitunternehmerisches Vermögen mit und scheidest aus, wobei die bisherige Gesellschaft weiterhin fortgesetzt wird, so findet eine unechte Realteilung statt. Mit anderen Worten liegt eine unechte Realteilung dem Erlass zufolge dann vor, wenn du als Mitunternehmer*in gegen die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einer Mitunternehmerschaft mit mehreren Mitgliedern ausscheidest. Die übrigen Mitglieder*innen führen die Arbeit des Unternehmens weiterhin fort. Für die unechte Realteilung spielt es keine Rolle, ob der/die ausgeschiedene Gesellschafter*in einen Mitunternehmeranteil, ein Einzelwirtschaftsgut oder einen Teilbetrieb erhält.
Realteilung im Steuerrecht
Dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz zufolge müssen die bestehenden Buchwerte fortgeführt werden. In dem Fall entsteht kein steuerpflichtiger Aufgabegewinn. Eine Buchwertfortführung ist also nur dann möglich, wenn:
- Eine Sicherstellung der späteren Besteuerung deiner stillen Reserven vorhanden ist
- Die Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen einzelner Mitunternehmer*innen übertragen werden
- Die Wirtschaftsgüter weder unmittelbar noch mittelbar auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden
Beachte außerdem, dass die infolge einer Realteilung übertragene Wirtschaftsgüter innerhalb einer Sperrfrist von drei Jahren nicht veräußert oder entnommen werden dürfen. Erfüllst du die Voraussetzungen nicht und es kann eine Buchwertfortführung erfolgen, so musst du den übertragenen Gütern den gemeinen Wert ansetzen.
Überführst du die Wirtschaftsgüter infolge der Realteilung ins Ausland, so musst du deine stillen Reserven als Umlauf- und Anlagevermögen im Zeitpunkt der tatsächlichen Überführung mit einem Fremdvergleichspreis aufdecken. Das gilt für den Fall, wenn durch das Doppelbesteuerungsabkommen zur Freistellung deiner Einkünfte aus dem Ausland kommt.
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