Eine Scheidung oder Trennung ist in der Regel eine sehr emotionale Situation. Zwar haben sich meistens beide Involvierte darauf geeinigt, getrennte Wege zu gehen, trotzdem hatte man für eine gewisse Zeit zumindest gemeinsam das Laben bestritten. Gemeinsame Kosten müssen gedeckt werden und in den meisten Fällen muss das Gehalt des jeweils anderen in gewisser Weise ausgeglichen werden. Hierbei einigen sich die meisten getrennt Lebenden, dass einer der beiden weiterhin Unterhalt zahlt. Dabei kann für dich dann das Realsplitting eine entscheidende Rolle spielen. Wir erklären dir warum.
Was ist das Realsplitting?
Realsplitting ist eine Möglichkeit, die dir steuerrechtlich gewisse Vorteile verschaffen kann. Solltest du Unterhaltszahlungen an den dauerhaft getrenntlebenden oder geschiedenen Ehepartner auszahlen, so kannst du diese Kosten als Sonderausgaben geltend machen. Dies ist bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR möglich. Auch der tatsächlich aufgewendete Betrag für die Absicherung der Pflegepflicht – und Basiskrankenversicherung des anderen, kann den Höchstbetrag erhöhen.
Im Gegenzug dessen, muss der Empfänger des Unterhaltes diese Unterhaltszahlungen als sonstige Einkommen versteuern.
Wenn du die gesetzliche Grundlage näher betrachten möchtest, kannst du diese im Paragrafen 10 Abs. 1a Nr.1 und im Paragrafen 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes nachlesen.
Wie funktioniert das Realsplitting?
Wird zunächst der Unterhaltspflichtige betrachtet, so kann dieser die Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen. Damit verringert sich seine zu zahlende Einkommensteuer. Auf der anderen Seite muss der Empfänger dann den Unterhalt, den er erhält, als sonstige Einkünfte versteuern. Das gilt allerdings nur, wenn das Einkommen des Empfängers insgesamt den Grundfreibetrag überschreitet. Demnach steigt die Steuerbelastung. Das Realsplitting lohnt sich, wenn der Steuervorteil für den Unterhaltsleistenden über den Nachteilen des Unterhaltsempfängers liegen.
Welche Voraussetzungen gelten für das Realsplitting?
Damit das Realsplitting angewendet werden kann, müssen zunächst gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Eine dieser Voraussetzungen besteht darin, dass der Unterhaltsleistende einen Antrag stellt und der Empfänger des Unterhalts diesem zustimmt.
Zudem kann der Sonderausgabenabzug nur für die Unterhaltsleistungen an dauerhaft getrenntlebenden und geschiedenen Eheleuten verwendet werden. Natürlich gilt es auch bei dauernd getrenntlebenden Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Zudem muss der Unterhaltsempfänger unbeschränkt steuerpflichtig sein.
Sollte die Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden sein, kann das Realsplitting ebenfalls angewendet werden. Solltest du nicht unbeschränkt steuerpflichtig sein, allerdings in einem EWR- oder EU Staat leben, in dem die Unterhaltsleistungen besteuert werden, kann das Realsplitting ebenfalls Anwendung finden.
Als Unterhaltsempfänger bist du dazu verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden deine Identifikationsnummer zu übermitteln. Der Unterhaltsleistende ist dazu verpflichtet, die Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers für den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung aufzuführen. Sollte der Unterhaltsleistende diese Identifikationsnummer nicht erhalten, darf dieser sie bei der zuständigen Finanzbehörde erfragen.
Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die getrennten Ehegatten nicht mehr zusammenveranlagt sind.
Was ist bei einem Realsplitting zu beachten?
Als Empfänger kannst du deine Zustimmung zum Realsplitting davon abhängig machen, ob der Leistende die bei dir eintretenden Nachteile auch ausgleicht. Als Nachteil des Unterhaltsempfängers fallen beispielsweise die Verluste staatlicher Förderleistungen wie die Wohnungsbauprämie an.
Es wird dann etwas kompliziert, wenn du dem Realsplitting als Empfänger des Unterhalts zugestimmt hast und dann mit einem neuen Ehegatten eine Zusammenveranlagung wählst. In diesem Fall können lediglich die steuerlichen Nachteile ausgeglichen werden, die dir bei einer Einzelveranlagung entstanden wären.
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