Steuerliche Verpflichtungen werden je nach der aktuellen Situation wichtiger. Wenn du also ein Kleinunternehmer bist, so hast du andere Pflichten als ein Unternehmer mit einem Millionenumsatz. Welche Verpflichtungen du als Kleinunternehmer hast und zugleich, welche Vorteile dieser Status mit sich bringt, werden wir dir hier erläutern.
Was ist ein Kleinunternehmer?
Du kannst beim Finanzamt beantragen, dass du als Kleinunternehmer nach Paragraf 19 UStG anerkannt wirst. Wenn dies der Fall ist, musst du keine Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer in deinen Rechnungen ausweisen, du kannst allerdings auch keine Vorsteuer erstatten lassen. Unter Vorsteuer versteht man die Umsatzsteuer, die du dann selbst bei deinen Einkäufen für dein Unternehmen bezahlen musst.
Du hast dann Anspruch auf diesen Status, wenn du als Unternehmer oder Selbständiger einen niedrigen Umsatz erzielst. Hierfür müssen allerdings gewisse Grenzen eingehalten werden. Zum einen darf der Umsatz im Vorjahr mit umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen nicht die 22.000 EUR überschritten haben. Dazu kommt, dass voraussichtlich im laufenden Jahr dieser Umsatz nicht über 50.000 EUR liegen wird.
Wofür gibt es die Kleinunternehmer-Regelung?
Mit der Kleinunternehmer-Regelung kannst du dir als Geschäftsmann mit geringeren Jahresumsätzen einiges vereinfachen. Du musst dich zum Beispiel nicht mit dem Umsatzsteuerrecht auseinandersetzen.
Was ist ein Kleinunternehmer?
Die dazugehörigen Vorschriften kommen aus dem Umsatzsteuerrecht. Sie haben keine unmittelbare Auswirkung auf andere Steuerarten oder der betrieblichen Gewinnermittlung. Genau wie alle anderen Freiberufler, Selbständige und gewerbliche Unternehmer müssen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer die Steuervorschriften beachten.
- Einkommensteuer: Kleinunternehmer müssen ihren Gewinn und damit ihre Einnahmen abzüglich der Ausgaben besteuern. Die vereinfachte Steuer- und Buchführungspflicht, welche in der Abgabenordnung und dem Einkommensteuergesetz festgelegt wurde, muss beachtet werden.
- Umsatzsteuer: Kleinunternehmer sind nicht dazu verpflichtet, monatlich oder vierteljährig Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, da die Umsatzsteuereinnahmen fehlen. Trotzdem wird von einigen Finanzämtern eine jährliche Umsatzsteuererklärung verlangt, in dieser musst du allerdings nur bestätigen, dass du keine Umsatzsteuer eingenommen hast.
- Gewerbesteuer: Laut Einkommensteuergesetz ist der Gewerbeertrag circa so hoch wie der Gewinn. Dieser Gewerbeertrag muss besteuert werden. In der Regel spielt diese Gewerbesteuer allerdings für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer keine Rolle, da der Steuerfreibetrag für Einzelunternehmer und Personengesellschafter bei 24.500 EUR liegt. Normalerweise ist ein Gewerbeertrag von über 24.500 EUR nicht möglich, wenn ein Jahresumsatz in Höhe von 22.000 EUR erzielt wurde.
Was musst du als Kleinunternehmer machen?
Da sich die Steuerpflichten bei Kleinunternehmen in Grenzen halten, musst du deinen Fokus auf andere Aufgaben legen.
- Für deine laufenden Einnahmen und Ausgaben solltest du die Belege sammeln
- Deinen Umsatz solltest du regelmäßig überwachen, damit du die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze nicht überschreitest
- Du musst eine Jahres-Umsatzsteuererklärung abgeben
- Du musst deinen Gewinn durch eine Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) ermitteln
- Auch eine private Einkommensteuererklärung muss erstellt werden
Welche Erleichterungen gibt es für Kleinunternehmer?
Wenn du die Kleinunternehmer-Regelung anwendest, bist du vom größten Teil der Umsatzsteuer-Verwaltungsaufgaben befreit.
Diese Regelbesteuerung ist für Unternehmer sehr aufwendig. Grundsätzlich gilt, dass für die Berechnungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Einnahmen sind, die dein Unternehmen von deinen Kunden für die Lieferungen und Leistungen erhält. Demzufolge wird die Umsatzsteuer vom Endverbraucher getragen. Dein Unternehmen ist eine Art Steuereintreiber und überführt die Steuern an den Staat.
Grundsätzlich müssen Unternehmen:
- Den passenden Umsatzsteuersatz für die Leistungen und Lieferungen ermitteln.
- In den Rechnungen die korrekten Steuersätze und Umsatzsteuerbeträge den Kunden übermitteln.
- Die Rechnungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes Wenn diese Vorschriften nicht beachtet werden, kann der Vorsteuerabzug gefährdet sein.
- Die Umsatzsteuer, die in Rechnung gestellt wurde, vom Kunden einnehmen.
- Den Vorsteueranteil errechnen, der in sämtlichen Eingangsrechnungen, Kassenbons und Einkaufs-Quittungen vermerkt sind.
- Eine elektronische Umsatzsteuervoranmeldung über die verbliebene Zahllast einmal im Monat erstellen und dem Finanzamt übermitteln. Diese Zahllast ist die Summe der Umsatzsteuereinnahmen ausgenommen der Summe der gezahlten Vorsteuern.
- Die errechnete Zahllast an das Finanzamt übermitteln ohne eine Aufforderung des Finanzamts
- Eine Jahresumsatzsteuererklärung zu Beginn des Folgejahres abgeben
- Verbliebene Abschlusszahlungen ans Finanzamt bezahlen.
Es kann auch sein, dass komplizierte Spezialvorschriften zu beachten sind.
Diese Aufgaben und Vorschriften sind meistens so speziell, dass die Kleinunternehmer-Regelung einiges erleichtert.
- Bei Kleinunternehmern spielen Umsatzsteuersätze keine Rolle.
- Es ist keine Unterscheidung zwischen Umsatzsteuer und Rechnungsbetrag von Bedeutung.
- Es entfällt die Ermittlung der Zahllast und des Vorsteueranteils.
- Es wird keine Umsatzsteuervoranmeldung
- Es wird keine Zahllastüberweisung benötigt.
Du musst nur die jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben, wobei es hier auch genügt, von den letzten beiden Jahren die steuerpflichtigen Jahresumsätze aufzuführen.
Wie kann ein Kleinunternehmer vom Kleingewerbe abgegrenzt werden?
Auch bei Kleinunternehmer und Kleingewerbetreibende gibt es oft Probleme beim Auseinanderhalten der Definitionen. Es handelt sich hierbei jedoch um zwei verschiedene Sachverhalte.
Kleinunternehmer können Gewerbetreibende, Selbständige als auch Freiberufler und Land-und Forstwirte sein. Hier müssen lediglich die Voraussetzungen erfüllt werden, dass der Umsatz im Vorjahr unter 22.000 EUR lag und der des laufenden Jahres voraussichtlich die 50.000 EUR nicht überschreiten wird.
Bei Kleingewerbetreibenden sieht das jedoch anders aus. Hier muss die Richtlinie im Paragrafen 1 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs erfüllt sein. Das bedeutet, dass Kleingewerbetreibende nur Gewerbebetriebe sind, in dem der Geschäftsbetrieb nicht erfordert wird, welcher nach Umfang und Art ein kaufmännischer Weise eingerichtet ist.
Da der Geschäftsumfang bei Kleingewerbetreibenden eingeschränkt ist, sind diese im Sinne des Handelsgesetzbuchs keine Kaufleute. Sie werden in der Regel nicht im Handelsregister eingetragen und es besteht keine Pflicht zur doppelten kaufmännischen Buchführung. Demnach muss auch keine Bilanz erstellt werden und sie unterliegen auch nicht den HGB-Vorschriften. Die allgemeinen Regelungen des BGBs finden neben den Steuervorschriften Anwendung.
Im Grunde genommen kann man sagen, dass, wenn du als Kleinunternehmer ein Gewerbe betreibst, ein Kleingewerbetreibender bist. Diese Folgerung lässt sich allerdings nicht umgedreht anwenden. Nicht alle Kleingewerbetreibende sind gleichzeitig Kleinunternehmer.
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