Wenn dein Chef dir bestimmte Vorteile bietet, freust du dich natürlich. Sachbezüge oder Gehaltsextras können dir schnell den Tag versüßen. Auch für Arbeitgeber hat das einige Vorteile. Durch solche Arbeitgeberleistungen binden Arbeitgeber ihre Mitarbeiter an das Unternehmen und motivieren sie zu guter Leistung. Doch wie sieht das steuerlich aus? Musst Du Arbeitgeberleistungen versteuern? Wir klären dich auf!
Was sind Arbeitgeberleistungen?
Eine Gehaltserhöhung scheint erst mal sehr attraktiv. Schnell kann es jedoch auch zu höheren steuerlichen Abgaben führen. Aus diesem Grund solltest du dir eventuell Gedanken machen, welche steuerfreien Arbeitgeberleistungen infrage kommen. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind Vorteile, die du von deinem Arbeitgeber bekommst und von der Lohnsteuer befreit sind.
Du hast eventuell schon etwas von Sachbezügen und geldwerte Vorteile gehört. Dies sind nicht unbedingt steuerfreie Arbeitgeberleistungen.
Welche Vorteile hast du mit steuerfreien Arbeitgeberleistungen?
Wie bereits erwähnt, haben Arbeitgeberleistungen Vorteile. Finanziell betrachtet, sind solche Leistungen zwar attraktiv, doch es steckt noch viel mehr dahinter. Jeder Arbeitgeber möchte im Unternehmen vollen Einsatz und Motivation. Die Erwartungen sind hoch, doch die Frage, wie das erreicht wird, steht im Raum. Gehalt ist für die erbrachte Leistung eine Selbstverständlichkeit. Auch wenn der Lohn sehr attraktiv ist, benötigt es meistens mehr, um die Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden. Durch diese zusätzlichen Arbeitgeberleistungen können die Dienste entlohnt und Wertschätzung vermittelt werden. Dadurch schafft es mehr Motivation.
Die Frage ist dann jedoch, warum eine Gehaltserhöhung dafür nicht genutzt wird. Dies liegt daran, dass mit mehr Gehalt auch eine höhere steuerliche und sozialversicherungspflichtige Belastung zusammenhängt. Wie es der Name schon sagt, sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen auch steuerfrei.
Was ist eine Gehaltsumwandlung?
Durch steuerfreie Zuwendungen kann auch das Gehalt optimiert werden. Dies ist dann durch eine Gehaltsumwandlung möglich. So wird zwar möglicherweise der Bruttolohn geringer, gleichzeitig steigt allerdings der Nettolohn. Demnach verringerst du nicht nur die Steuerbelastung, sondern auch die Sozialversicherungsbeiträge. Damit das auch von der Finanzverwaltung akzeptiert wird, musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Bevor die Lohnzahlung fällig ist, muss die Zuwendung beschlossen worden sein.
- Die Zuwendung ist nur ein Zusatz zum regulären Arbeitslohn.
- Die Arbeitgeberleistung muss arbeitsrechtlich zugelassen
- Die Zuwendung muss langfristig wirksam und ernsthaft gewollt
- Es darf keine Koppelung mit einer Rückfallklausel
Was ist eine Rückfallklausel?
Damit die Arbeitgeberleistung steuerfrei ist, darf sie nicht mit einer Rückfallklausel verbunden sein. Eine Rückfallklausel ist, wenn vereinbart wurde, dass wenn die Zuwendung wegfallen würde, ein höheres Bruttogehalt gezahlt wird. Demnach wird deutlich, dass es sich im Falle einer Rückfallklausel sonst nicht um eine zusätzliche Leistung handelt.
Welche Arbeitgeberleistungen gibt es?
Du kannst zwischen drei Arten von Arbeitgeberleistungen unterscheiden.
Eines davon sind Arbeitgeberleistungen mit Zusätzlichkeitserfordernis. Das sind diese Zuwendungen, die neben dem normalen Lohn bezahlt werden. Wird diese Voraussetzung erfüllt, sind sie steuerfrei. Beispiele hierfür sind:
- Kindergartenzuschüsse
- Betreuungsleistungen
- Jobtickets
- Überlassungen von Fahrrädern, auch Elektrofahrräder
- Ein pauschalbesteuerte Fahrtkostenzuschuss
- Maßnahmen zur Gesundheitsförderung
Die zweite Art der Arbeitgeberleistungen sind problemlos umwandelbare Vergütungsbestandteile. Das klingt erst einmal kompliziert. Damit sind die Leistungen gemeint, die mit dem regulären Lohn verrechnet werden können. Aufgrund dieser Zusätze wird dein Arbeitslohn dann heruntergesetzt. Beispiele dafür sind:
- Betriebliche Altersvorsorge
- Essensmarken
- Personalrabatte bis 1.080 EUR
- Sachzuwendungen bis 50 EUR
- Berufskleidung
Zuletzt gibt es auch die nicht umwandelbaren Lohnbestandteile. Solche Leistungen sind für eine Gehaltsumwandlung nicht zugelassen. Aufmerksamkeiten bis 60 EUR, die anlassbezogen sind, zählen zu diesen Arbeitgeberleistungen.
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