Kindergartenzuschuss

Als Eltern ist die Betreuung der Kinder sehr wichtig. Zum einen ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Sicherheit gewährleistet ist. In einem Kindergarten sollte zum anderen die Zeit mit Kindern und einer liebevollen Betreuung für das Kind wertvoll gestaltet sein. Als Incentive ist der Zuschuss vom Arbeitgeber für Kindergärten besonders sinnvoll. Wir erklären dir hier, was beim Kindergartenzuschuss zu beachten ist und ob dieser immer steuerfrei ist.

 

Was ist der Kindergartenzuschuss?

Wenn du ein Kind hast, welches noch nicht schulpflichtig ist, benötigt es eine Unterbringung mit einer Betreuung. Hierfür können Arbeitnehmer die Kinder in einen Kindergarten oder eine ähnliche Einrichtung bringen. Dafür kann der Arbeitgeber einen Kindergartenzuschuss erbringen. Diese Leistung ist nach Paragraf 3 Nummer 33 EStG steuerfrei. Damit der Zuschuss auch steuerfrei bleibt, müssen Voraussetzungen erfüllt sein.

 

Wann ist der Kindergartenzuschuss steuerfrei?

Für die Steuerfreiheit müssen Voraussetzungen erfüllt sein. Zwei fundamentale Voraussetzungen sind wichtig. Zum einen darf das Kind noch nicht schulpflichtig sein (R 3.33 Absatz 3 Satz 1 LStR). Zum anderen ist es wichtig, dass die Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt zusätzlich gezahlt wird (R 3.33 Absatz 5 Satz 1 LStR).

Wie bei vielen steuerlichen Angelegenheiten sind bestimmte Nachweise nötig. Dabei musst du als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Bescheinigungen im Original zukommen lassen, dass die Beiträge auch gezahlt wurden. Der Arbeitgeber muss diese Originalbescheinigungen samt der Lohnunterlagen sicher aufbewahren. Dies soll eine doppelte Abrechnung weiterer Arbeitgeber vermeiden (R 3.33 Absatz 4 Satz 2, 3 LStR).

 

Welche Einrichtungen sind möglich?

Bestimmte Unternehmen bieten eine Kinderbetreuung an. Beim Kindergartenzuschuss ist es nicht wichtig, ob das Kind in einem Kindergarten im Betrieb oder einem anderen untergebracht ist. Auch Schulkindergärten, Kinderkrippen und Kindertagesstätten werden gefördert. Wird das Kind von einer Wochen- oder Tagesmutter oder einer Ganztagspflegestelle betreut, so ist der Zuschuss weiterhin möglich. Ein Aspekt ist dabei jedoch besonders wichtig. Eine reine Betreuung ohne Unterbringung wird nicht gefördert. So ist neben der Verpflegung auch eine Unterkunft wichtig.

 

Wann sind Arbeitgeberleistungen nicht steuerfrei?

Die Arbeitgeberleistungen sind nicht mehr steuerfrei, sobald Unterricht ermöglicht wird. Nicht steuerfrei sind sie auch, wenn die Leistungen nicht der Betreuung dienen. Dabei ist beispielsweise der Transport vom Kindergarten bis zur Wohnung gemeint. (R 3.33 Absatz 2 LStR)

 

Gibt es einen Höchstbetrag?

Nicht jeder Zuschuss ist betragsmäßig begrenzt. Der Kindergartenzuschuss hat keinen Höchstbetrag. Zwar gibt es Diskussionen, ob der Kindergartenzuschuss nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei bleiben soll, doch aktuell bleibt der Zuschuss unbegrenzt. Natürlich ist dies nur möglich, wenn auch die Bescheinigungen vorliegen. Sollte der Zuschuss diese Beiträge überschreiten, ist der zusätzlich Betrag steuerpflichtig. Neben dem Kindergartenzuschuss ist auch das Absetzen der Kinderbetreuungskosten möglich. Laut §10 Absatz 1 Nummer 5 EStG kannst du pro Kind bis zu 4.000 EUR im Jahr als Sonderausgabe ansetzen.

 

Kindergartenzuschuss

 

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