Eine Trennung ist meistens eine schwere Angelegenheit. Vor allem bei langjährigen Lebenspartnerschaften kann es sehr schmerzhaft sein. Du hast dir gedacht, dass diese Partnerschaft ein Leben lang halten wird und doch kommt alles anders als erhofft. Nach einer Trennung kommen allerdings auch einige organisatorische und steuerliche Angelegenheiten auf dich zu. Was du nach einer Trennung alles beachten solltest, erklären wir dir hier.
Was bedeutet das Trennungsjahr für deine Zusammenveranlagung?
Du hast bestimmt schon etwas vom Trennungsjahr gehört. Eine Trennung ist nicht so schnell abgewickelt, wie du es eventuell von gewissen Hollywood Stars mitbekommst. Nachdem sich ein Ehepaar trennt, beginnt das Trennungsjahr. Solltest du und dein*e Partner*in zuvor eine Zusammenveranlagung gewählt haben, so könnt ihr weiterhin gemeinsam veranlagt werden. Das ist dann möglich, wenn ihr die Kombination aus der Steuerklasse 3 und 5 habt. Natürlich kannst du dich auch einzeln veranlagen oder auch die Steuerklasse wechseln. Besonders wichtig für das Sondersplitting ist das Datum der Trennung. Es gibt hier zwei Möglichkeiten:
- Trennung im Laufe des Jahres:
Bis zum 31. Dezember kannst du in deiner Steuerklasse bleiben. Es reicht vollkommen aus, wenn du und dein*e Partner*in einen Tag im Trennungsjahr zusammengelebt habt. Du solltest aber nicht vergessen, deine Steuerklasse rechtzeitig zu wechseln. Versäumst du es, musst du mit einem Steuerstrafverfahren und einer Steuernachzahlung rechnen.
- Trennung am Ende des Jahres:
Eine gemeinsame Veranlagung gilt nur für das aktuelle Kalenderjahr. Deshalb solltest du bis Ende Dezember deine Steuerklasse wechseln.
Wie sieht es mit einer neuen Eheschließung nach der Trennung aus?
Der Splittingtarif gilt für dich und dein*e neue*n Partner*in, wenn du im gleichen Kalenderjahr, in dem du das Sondersplitting verwendet hast, heiratest. Dein*e Ex-Partner*in wird daraufhin einzeln veranlagt. Diese Regelung wurde im Paragrafen 26 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes festgehalten. Dein*e Ex-Partner*in muss mit Steuernachforderungen rechnen, wenn er/sie nach deiner Heirat in der Steuerklasse 3 ist.
Hast du Anspruch auf Unterhaltszahlungen?
Nach einer Trennung ist die Diskussion über den Unterhalt oft sehr angespannt. Die Frage ist, ob du überhaupt einen Anspruch auf diese Zahlungen hast. Wenn dein Einkommen deutlich geringer ist als das deines/r Ehepartners/in, so hast du während des Trennungsjahres einen Anspruch auf Unterhalt. Auch wenn du kein Einkommen erhältst, hast du Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Natürlich muss dein*e Ehepartner*in die Möglichkeiten haben, diese Zahlungen zu leisten. Dein*e Ehepartner*in muss ebenso in der Lage sein, den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Laut Düsseldorfer Tabelle beträgt der Selbstbehalt 1.400 EUR netto. Hier werden auch die Bedarfssätze für den Kindesunterhalt festgehalten. Einen Teil des Kindergeldes kannst du auf den Unterhalt anrechnen lassen, das hängt allerdings von der Höhe des Unterhalts ab.
Kannst du deine Scheidungskosten absetzen?
Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs im Mai 2017 sind deine Scheidungskosten nicht abzugsfähig. Die Begründung liegt darin, dass die Existenzgrundlage durch eine Scheidung nicht gefährdet ist.
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