Zweckbetrieb

Ein Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlich ausgerichteter Teilbereich einer Körperschaft. Diese Körperschaft ist in der Regel gemeinnützig oder öffentlich-rechtlich tätig. Mit anderen Worten liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn beispielsweise ein Verein auch wirtschaftlich tätig ist, um gemeinnützige Ziele zu erreichen.

 

Wann liegt ein Zweckbetrieb vor?

Ein Zweckbetrieb liegt gewöhnlich vor, wenn

  • Die Zwecke nur durch einen Geschäftsbetrieb erreicht werden können
  • Dein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in seiner Gemeinnützigkeit dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke der Satzung deiner Körperschaft zu verwirklichen
  • Dein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben Art nicht in größerem Umfang tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke nicht zu vermeiden ist

Beachte das es nicht genügt, dass die Überschüsse dem gemeinnützigen Zweck zugutekommen. Die Tätigkeit des Zweckbetriebs muss selbst den begünstigten Zweck realisieren.

Typische Zweckbetriebe sind:

  • Behindertenwerkstätte
  • Kinder-, Jugend- und Erziehungsheime
  • Kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
  • Kindergärten
  • Alten- und Pflegeheime
  • Kulturelle Einrichtungen (Museen, Konzerte, Theater)
  • Berufsausbildende Vereine
  • Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe
  • Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen

 

Zweckbetrieb

 

Steuerliche Behandlung von Zweckbetrieben

Erzielt deine gemeinnützige Organisation Einnahmen, so wird von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgegangen. Ein Ausnahme liegt nur bei der Vermögensverwaltung vor. Ein Zweckbetrieb kann nur dann vorliegen, wenn eine Tätigkeit erforderlich ist, um die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu erfüllen.

Der Zweckbetrieb eines Vereins ist in der Regel von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Wenn deine Umsätze eine Freigrenze von 17.500 EUR nicht überschreiten, dann fällt auch keine Umsatzsteuer an. Solltest du diese Freigrenze doch überschreiten, so fällt auf die gesamten Umsätze eine Umsatzsteuer von 7 Prozent an.

Veranstaltungen belehrender Art und die Teilnahmegebühren an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen von Einrichtungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuer befreit.

Ferner gelten auch für die Sportveranstaltungen Sonderregelungen. Nehmen an deiner Veranstaltung bezahlte Sportler*innen teil, so kann eine steuerpflichtige Veranstaltung angenommen werden. Die Finanzämter gehen dabei immer von einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb aus, sofern die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen 45.000 EUR im Jahr nicht übersteigen.

 

 

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