Vorsteuer

Unter dem Begriff Vorsteuer kannst du grundsätzlich die Mehrwertsteuer (Mwst) bzw. die Umsatzsteuer (Ust) verstehen, die ein Unternehmen beim Erwerb von Dienstleistungen und/oder Waren bezahlt. Mit anderen Worten wird die Vorsteuer beim Kauf von Leistungen oder Lieferungen dem Unternehmen in Rechnung gestellt. Du kannst dir aber unter Umständen die Vorsteuer von der Finanzbehörde rückerstatten lassen.

 

Wer muss eine Vorsteuer abführen?

Für die Vorsteuer kannst du von denselben Regelungen wie bei der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer ausgehen. Ist dein Unternehmen umsatzsteuerpflichtig, dann ist es automatisch auch vorsteuerberechtigt. Von der Dienstleistung oder Ware abhängig beträgt der Steuersatz entweder 19 oder 7 Prozent.

 

Handelt es sich um ein Kleinunternehmen, das tatsächlich weniger als 22.000 EUR an Umsatz erzielt, so sind besondere Regelungen anzuwenden. Du kannst in dem Fall die Kleinunternehmerregelungen in Anspruch nehmen. Da du keine Umsatzsteuer an die Finanzbehörde abführst, erhältst du dementsprechend auch keine Vorsteuer.

 

Wann wird dir keine Vorsteuer abgezogen?

Für eine Vorsteuer muss erst mal eine abzugsfähige Betriebsausgabe vorhanden sein. Genauso sieht es auch bei der Umsatzsteuer aus. Zu den nicht abzugsfähigen und demnach nicht vorsteuerabzugsberechtigten Angaben gehören beispielsweise:

  • Haushalt und Lebensführung
  • Geschenke
  • Geldstrafen bei einem Strafverfahren
  • Einkommensteuer und weitere Personensteuern

 

Vorsteuer

 

Vorsteuerabzug: Was ist das?

Bei einem Vorsteuerabzug bekommst du als Unternehmer*in das Recht, deine vereinnahmte Umsatzsteuer mit der bereits geleisteten Vorsteuerzahlung zu verrechnen. Das primäre Ziel des Vorsteuerabzugs ist die Verlagerung der Bezahlung einer Umsatzsteuer an den Endverbraucher. Also zahlt nicht das Unternehmen die Steuer, sondern der/die Kunde*in, in dem er/sie ein Produkt kauft.

 

Fällt die tatsächlich geleistete Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer aus, so wird ein Vorsteuerüberhang errechnet. Die Differenz wird dem Unternehmen vom Finanzamt zurückerstattet.

Sollte die vereinnahmte Umsatzsteuer andersrum höher als die geleistete Vorsteuer ausgefallen sein, so ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast. In diesem Fall muss das Unternehmen die Differenz an die Finanzbehörde abführen.

Wie bei der Vorsteuer selbst sind grundsätzlich alle Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt. Eine Ausnahme stellen nur die Kleinunternehmen dar.

 

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