Die Verträge mit deinen nahen Angehörigen werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie den Fremdvergleich durchstehen. Mit anderen Worten müssen die Verträge den Vereinbarungen ähnlich sein, die grundsätzlich auch zwischen fremden Dritten getroffen werden können.
Angehörige
Zu den Angehörigen gehören:
- Ehegatten und Verlobte
- Pflegekinder und Pflegeeltern
- Verwandte und/oder Verschwägerte, die in der geraden Linie zueinanderstehen
- Geschwister, Halbgeschwister. Hier kommt die Seitenlinie 2. Grades vor
- Neffen und Nichten (Kinder deiner Geschwister)
- Geschwister deiner Eltern
- Geschwister der Ehegatten
- Ehegatten der Geschwister
Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung
Die Verträge zwischen den Angehörigen müssen eindeutige und klare Vereinbarungen enthalten. Um ein Vertrag abzuschließen, müssen die Beteiligten ernsthaft den Vertrag wollen. Um die Ernsthaftigkeit zu überprüfen, wird der Vertrag mit dem Vertrag gleichen Inhalts zwischen fremden Dritten verglichen.
Mietverträge zwischen Angehörigen
Stehen die Angehörigen in einem Mietverhältnis zueinander, so muss auf die Durchführung der Vereinbarungen und die richtige Vertragsgestaltung besonders gut geachtet werden. Der Mietvertrag muss unbedingt die Informationen zum Mietbeginn, zur Lage, zur Höhe des Mietzinses zur Größe der Wohnung erhalten. Zusätzlich müssen auch die Vereinbarungen über die Zahlung von Nebenkosten schriftlich getroffen werden. Fehlen eine oder mehrere Angaben, so wird dieses Mietverhältnis nicht anerkannt.
Der Mietzins, der vereinbart und tatsächlich gezahlt wurde, darf nicht kleiner als 66 Prozent der ortsüblichen Miete sein.
Arbeitsverträge zwischen Angehörigen
Auch hier für die steuerliche Anerkennung zwischen den nahen Angehörigen muss der Vertrag entsprechend durchgeführt und seriös vereinbart werden. Stehen Eltern und ihre Kinder in einem Arbeitsverhältnis, so muss die monatliche Entlohnung bei mindestens 100 EUR liegen.
Darlehensverträge zwischen Angehörigen
Schließen Angehörige ein Darlehensvertrag untereinander ab, muss dieser zu einem auf dem Markt üblichen Zinssatz in Abhängigkeit von der Zeit, für die das Darlehen genommen wurde, geschlossen werden. Bei der Vertragsgestaltung muss insbesondere auf die Laufzeit, Sicherheiten, Verspätungszuschläge und Fälligkeit geachtet werden. Die Tilgungen und Zinszahlungen müssen ebenfalls fristgerecht erfolgen. Die Zinszahlungen werden vom Finanzamt nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt, sofern die Durchführung und oder Vereinbarungen von den Beteiligten nicht beachtet werden.
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