Lohnsteuerabzugsverfahren

Als Arbeitnehmer musst du auch Steuern zahlen. Grundsätzlich bekommst du allerdings aktiv nichts davon mit, wie das Einkommen beim Finanzamt landet. Zwar kennst du den Unterschied zwischen brutto und netto, doch an das Finanzamt übermittelt in der Regel dein Arbeitgeber die notwendigen Steuern, das wird auch Lohnsteuerabzugsverfahren genannt. Doch was ist dann das Lohnsteuerabzugsverfahren? Wir klären dich auf!

 

Was ist das Lohnsteuerabzugsverfahren?

Bekannt ist, dass dein Arbeitgeber deine Lohnsteuer für dich abführt. Dieser Vorgang nennt sich Lohnsteuerabzug, da die zu zahlende Steuer von deinem Lohn einbehalten wird. Näheres kannst du im Paragrafen 38 des Einkommensteuergesetzes erkennen. Die Lohnsteuertabellen werden hierfür verwendet. Diese Tabellen leiten sich aus den Splitting- beziehungsweise den Grundtabellen ab und beinhalten alle Pausch- sowie Freibeträge.

Doch nicht nur diese Tabellen finden Anwendung. Die abzuführende Lohnsteuer wird nach der Lohnsteuerklasse ermittelt, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist.

Wenn der Arbeitgeber einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz, Betriebsstätte, Geschäftsleitung oder einen ständigen Vertreter (Paragraf 8 bis 13) im Inland hat, greift bei Arbeitnehmern das Lohnsteuerabzugsverfahren. Zudem greift das Verfahren, wenn der Arbeitnehmer einem sogenannten Entleiher (Dritter Arbeitnehmer) zur Arbeitsleistung gewerbsmäßig um Inland überlässt. Damit muss es keinen inländischen Arbeitgeber geben.

 

Wie sieht der Ablauf des Lohnsteuerabzugsverfahrens aus?

Dein Arbeitgeber benötigt für den Lohnsteuerabzug deine Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM). Diese Merkmale kann der Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter elektronisch in der Datenbank der Finanzverwaltung abrufen. Zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen gehören neben der Steuerklasse zum Beispiel auch der Werbungskostenfreibetrag und der Kinderfreibetrag. Es besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Aufnahme eines Dienstverhältnisses die Arbeitnehmer in der Datenbank anzumelden und zusätzlich die ELStAM anzufordern. Um dies zu ermöglichen, benötigt der Arbeitgeber folgende Angaben der Arbeitnehmer und Auszubildenden:

  • Geburtsdatum,
  • Steueridentifikationsnummer (ID-Nummer)
  • Gegebenenfalls eine Mitteilung, ob in einem Nebenarbeitsverhältnis ein Freibetrag angewendet wird.
  • Haupt- sowie Nebenbeschäftigung

Nach dem Ende des Dienstverhältnisses ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmern in der Datenbank wieder abzumelden.

 

Was ist im Lohnsteuerabzugsverfahren ein Freibetrag?

Im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung können Aufwendungen steuermindernd nachträglich geltend gemacht werden. Wenn allerdings bestimmte Aufwendungen im Kalenderjahr bereits voraussichtlich entstehen, können manche Aufwendungen bereits vorab im Lohnsteuerabzugsverfahren als Freibetrag berücksichtigt werden. Es kann dann bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) ein Freibetrag für diese Aufwendungen einen Freibetrag gebildet werden. Dadurch ermäßigt sich die Lohnsteuer, die dein Arbeitgeber für dich vom Arbeitslohn einbehält.

 

Was ist eine Vorsorgepauschale?

Ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die sogenannte Vorsorgepauschale berücksichtigt. Sie gilt grundsätzlich für alle Steuerklassen. Im Paragrafen 39 b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und dem Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes wird dies näher geregelt. Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.

 

Was ist die Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Vorsorgepauschale?

Die Vorsorgepauschale besteht aus mehreren Teilbeträgen, die im Paragrafen 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 aufgeführt werden. Darunter die Teilbeträge für:

  • Die Rentenversicherung
  • Die gesetzliche Kranken– und soziale Pflegeversicherung
  • Die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung

Gesondert müssen die Voraussetzungen für den Ansatz der Teilbeträge geprüft werden. Maßgeblich hierfür ist der Versicherungsstatus am Ende des Lohnzahlungszeitraums. Das Dienstverhältnis ist nicht auf die jeweiligen Teilmonate aufzuteilen. Zudem müssen die Teilbeträge getrennt berechnet werden. Die anzusetzende Vorsorgepauschale ist dann die Summe der Teilbeträge.

Der Arbeitslohn ist die Bemessungsgrundlage, um die Teilbeträge für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und die Rentenversicherung zu berechnen. Als Arbeitslohnbestandteil sind Entschädigungen (Paragraf 24 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes) nicht zu berücksichtigen. Dies wird im Paragrafen 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 2ter Teilsatz des EStGs festgelegt. Der steuerfreie Arbeitslohn wird nicht bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt (BFH-Urteil des 18. März 1983, BStBI 2 Seite 475). Dasselbe gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung bei der Mindestvorsorgepauschale.

Für die Berechnung der Mindestvorsorgepauschale und der Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn nicht um den Altersentlastungsbetrag (Paragraf 24a des Einkommensteuergesetzes) und dem Vorsorgefreibetrag (Paragraf 19 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) zu vermindern.

Bei allen Teilbeträgen der Vorsorgepauschale muss die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze beachtet werden. Es gilt die Beitragsbemessungsgrenzen abhängig vom Beschäftigungsort bei den Rentenversicherungsbeiträgen. Dasselbe gilt auch bei der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Hier ist die besondere Beitragsbemessungsgrenze nicht maßgeblich. Falls du verpflichtet bist, Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Sozialversicherungen abzuführen, wird die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nach dem Ort bestimmt, in der sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers lohnsteuerlich befindet. Steuerlich unbeachtet ist die Gleitzone der Sozialversicherung (Arbeitslohn zwischen 450,01 und 850 EUR). Beim Zusammenschluss von mehreren Versicherungsverhältnissen ist die Verminderung der Beitragsbemessungsgrenzen unbeachtlich.

Zu beachten ist, dass die Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Sozialabgaben (Arbeitsentgelt) und für die der Vorsorgepauschale (Arbeitslohn) unterschiedlich sein kann. Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt ist zur Berechnung der Vorsorgepauschale nicht maßgeblich.

 

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