Gewinnerzielungsabsicht

Gewinnerzielungsabsicht ist das Ziel, mit einem Unternehmen Gewinn zu erzielen. Dieser Begriff findet sowohl im Steuer- als auch im Privatrecht Verwendung.

Gewinnerzielungsabsicht ist eine der Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb. Du kannst die Gewinnerzielungsabsicht als ein wesentliches Kriterium bei den folgenden Tätigkeiten sehen:

  • Gewerbliche Tätigkeit
  • Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit
  • Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit
  • Freiberufliche sowie selbstständige Tätigkeit

Die Gewinnerzielungsabsicht grenzt den Einkommenstatbestand von der nicht steuerbaren Liebhaberei ab. Liebhaberei wird von der Finanzverwaltung angenommen, wenn du als Steuerpflichtiger eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübst.

 

Typisches Betreiben mit Gewinnerzielungsabsicht

Bei bestimmten Arten von Gewerbebetrieben liegt typischerweise eine Gewinnerzielungsabsicht vor, zum Beispiel bei Großhandelsbetrieben oder Produktionsbetrieben. Erzielt dein Betrieb länger Verluste, so muss es erst für die Bejahung einer Liebhaberei hinzukommen, dass dein Betrieb nach Wesensart und Betriebsführung objektiv ungeeignet ist, einen Totalgewinn zu erzielen.

 

Gewinnerzielungsabsicht im Steuerrecht

Im Steuerrecht spielt die Gewinnerzielungsabsicht eine sehr wichtige Rolle. Hierbei geht es unter anderem um die Angabe von Verlusten im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Erst dann, wenn du mit einer Unternehmung Gewinn erzielen solltest und der Betrieb in seiner Struktur auf deren Erzielung ausgerichtet ist, können die Mittel, die zum Betrieb eingesetzt wurden, steuerlich geltend gemacht werden.

Wenn die Verluste nur vorübergehend erzielt werden, so liegt in diesem Fall noch keine Liebhaberei vor, falls die Tätigkeit am Ende auf Dauer zu positiven Einkünften führen kann. Zusätzlich liegt ebenfalls keine Liebhaberei vor, wenn die unternehmerische Tätigkeit nach längeren Anlauffristen schließlich eingestellt wird.

 

Wann liegt Liebhaberei vor?

Eine Liebhaberei liegt dann vor, wenn die Tätigkeit ihren Ursprung tatsächlich nur in deinen persönlichen Interesse hat. Bei einer solchen Neigung wären dann die erzielten Gewinne nicht zu versteuern.

Ob bei dir eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt, prüfen Finanzämter und Steuergerichte nach einem nicht festgelegten Schema und betrachten die Umstände im Einzelnen. Zu den Anhaltspunkten, die in ihrer Zusammenschau zur Annahme einer Liebhaberei führen, sind:

  • Art der Tätigkeit
  • Liegt eine Nebentätigkeit vor?
  • Persönliche Gründe (wie zum Beispiel Gehaltszahlungen an nahe Angehörige)

Wenn die Finanzverwaltung deine Tätigkeit als Liebhaberei qualifiziert hat, wird diese Tätigkeit deiner privaten Lebensführung zugeordnet. Damit kannst du erzielte Verluste steuerlich nicht mehr geltend machen.

 

 

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