Im Steuerrecht werden einige Begriffe voneinander abgegrenzt, demzufolge ist es auch wichtig, die Unterschiede zu kennen, um richtig zu handeln. Der Begriff des Gewerbes wird auch hier von hoher Bedeutung, denn ein Gewerbe muss beim Gewerbeamt angemeldet werden. Damit du weißt, ob du ein Gewerbetreibender oder eine Gewerbetreibende bist, solltest du dich damit auseinandersetzen, ob es sich bei deiner Tätigkeit um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Keine Sorge, wir klären dich auf.
Was sind Gewerbetreibende?
Natürlich bist du dann Gewerbetreibender, wenn du auch ein Gewerbe betreibst. Grundsätzlich muss ein Gewerbe jedoch folgende Merkmale erfüllen.
- Selbständigkeit
- Gewinnerzielungsabsicht
- Dauerhaftigkeit
Was ist mit „Selbständigkeit“ gemeint?
Unter dem Begriff Selbständigkeit versteht man zunächst eine Weisungsfreiheit. Damit ist gemeint, dass du in eigener Verantwortung und damit auch auf eigene Gefahr handelst. So musst du gleichermaßen die Unternehmenschancen wie die Unternehmensrisiken tragen und besitzt auch eigene Produktionsmittel.
Dem entgegenzusetzen ist ein Arbeitnehmer. Wenn du unter der Leitung eines Arbeitgebers tätig bist oder den Weisungen deines Arbeitgebers folgeleisten musst, du kein Unternehmensrisiko trägst oder in einem Betrieb eingegliedert bist, so bist du als Arbeitnehmer tätig.
Laut dem Paragrafen 84 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist es wichtig, ob du deine Tätigkeiten im Wesentlichen frei gestalten darfst. Auch die freie Bestimmung deiner Arbeitszeit beeinflusst, ob du laut dem Handelsgesetz selbständig tätig bist. So ist ein Filialen- und Betriebsleiter unselbständig tätig, während Pächter selbständig sind.
In diesem Zusammenhang muss die Scheinselbständigkeit näher betrachtet werden. Hier solltest du aufpassen, denn wenn du durch deinen Auftraggeber die Anweisung erhalten hast, beispielsweise mit den Fahrzeugen des Auftraggebers Fahrten durchzuführen, so wäre es eine Scheinselbständigkeit, wenn du ein Gewerbe als „selbständiger Kraftfahrer“ anmelden würdest. Demnach handelt es sich um einen Missbrauch mit Gestaltungsmöglichkeiten, wenn aus Kostengründen gewisse Vertragsverhältnisse, die eindeutig abhängig sind, formal zu selbständigen Rechtsverhältnissen gemacht werden. Zu beachten ist, dass die Scheinselbständigkeit rechtswidrig ist. Sie entzieht nicht nur den öffentlichen Kassen den zustehenden Versicherungsbeiträgen, sondern stellt auch einen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen dar, die entsprechende Lohnnebenkosten tragen und sich an das geltende Recht halten.
Die Beweislast, dass es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen handelt, liegt endgültig bei den Betriebsprüfern und der Einzugsstelle. Natürlich kannst du diese Merkmale trotzdem weiterhin als Anhaltspunkte zur Bestimmung einer Scheinselbständigkeit nutzen.
- Im Zusammenhang mit der Tätigkeit werden keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt
- Du bist dauerhaft und wesentlich nur für einen Auftraggeber tätig
- Entsprechende Tätigkeiten lässt dein Auftraggeber in regelmäßigen Abständen durch beschäftigte Arbeitnehmer durchführen
- Typische Merkmale von unternehmerischem Handel sind nicht erkennbar
- Das äußerliche Erscheinungsbild deiner Tätigkeit entsprechen dem einer Tätigkeit, die du zuvor bereits für denselben Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hast
Was verstehst du unter der „Gewinnerzielungsabsicht“?
Wie es der Name schon vermuten lässt, handelt es sich hierbei um die Absicht, mehr zu erwirtschaften als gedeckt werden muss. Der Gewinn ist prinzipiell das Ergebnis, wenn du deine Kosten bereits alle gedeckt hast, doch bei der Gewinnerzielungsabsicht genügt die Absicht als solche. Das bedeutet, dass es irrelevant ist, ob du bereits Gewinne erzielst, da nur das Streben nach Gewinnen betrachtet wird. Solltest du dich also fragen, ob von einer Gewinnerzielung auszugehen ist, wenn du in einem Verein Getränke zum Selbstkostenpreis ausgibst, ist die Antwort klar. Dieser Verein strebt keine Gewinne an, sondern deckt lediglich die entstehenden Kosten.
Was verstehst du unter einer Dauerhaftigkeit?
Ein Gewerbe sollte eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen. Grundsätzlich sollte von einer Fortsetzungsabsicht oder einer Wiederholungsabsicht ausgegangen werden. Das bedeutet, dass du eine Nachhaltigkeit deines Gewerbes anstrebst. Wenn du beispielsweise aus deinem Privatvermögen gebrauchte Gegenstände einmalig verkaufen möchtest, so wird nicht von einer Fortsetzungsabsicht ausgegangen.
Was sind „sozial missbilligte“ Tätigkeiten?
Hier ist zu unterscheiden, was sozial anerkannte gewerbliche Tätigkeiten sind und was missbilligt wird. Folglich ist die entgeltliche Vermittlung von Leihmüttern kein Gewerbe. Zu den sozial anerkannten gewerblichen Tätigkeiten gehört das Hellsehen, Wahrsagen und die Astrologie.
Weitere Ausnahmen:
Die sogenannte „Urproduktion“ wird nicht als Gewerbe gesehen. Zu dieser „Urproduktion“ zählt beispielsweise die Land- und Forstwirtschaft sowie die Tierzucht, Fischerei und Gärtnerei.
Zudem solltest du genau zwischen einem Gewerbetreibenden und Freiberufler unterscheiden. Demnach ist beispielsweise ein Künstler, Schriftsteller und Freiberuflicher wie Ärzte, Ingenieure und Rechtsanwälte kein Gewerbetreibender.
Welche steuerlichen Vorteile hast du als Gewerbetreibender?
Du erhältst eine Ermäßigung bei der Einkommensteuer, wenn du Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Einzelunternehmens bist. In diesem Fall erhältst du das 3,8-Fache des Gewerbesteuermessbetrags. Solltest du ein Gesellschafter bei einer Personengesellschaft sein, so erhältst du, sowie die anderen Gesellschafter anteilig den Anrechnungsbetrag.
Bei einem Hebesatz von bis zu 380 Prozent kann durch die Anrechnung auf die Einkommensteuern die entrichtete Gewerbesteuer vollständig in das Unternehmen zurückfließen.
Seit 2008 ist die Gewerbesteuer allerdings nicht mehr bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei der Berücksichtigung des Solis wird die Steuerbelastung um etwa 401 Prozent gemindert. Die Kirchensteuer bleibt jedoch unberührt.
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