Dauernde Last

Unter dem Begriff dauernde Last sind nach Zahl und Wert nicht gleichmäßige, wiederkehrende Aufwendungen zu verstehen. Diese Aufwendungen hast du als Verpflichtete*r in der Regel für langfristig einem/r anderen*r gegenüber in Form von Sach- oder Geldleistungen infolge einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen.

Mit anderen Worten kannst du unter dauernden Leistungen Versorgungsaufwendungen verstehen, die du als Steuerpflichtige*r einer anderen Person gegenüber aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung und auf Dauer erbringst. In der Regel müssen dauernde Lasten für mindestens zehn Jahre erbracht werden.

 

Was ist der Unterschied zu Rentenverpflichtungen?

Im Gegensatz zu klassischen Rentenverpflichtungen kannst du deine dauernden Lasten jederzeit anpassen. Die Höhe ist also veränderbar und hängt von deinen wirtschaftlichen Möglichkeiten ab.

Deine dauerhaften Lasten können in Geld oder in Sachwerten zu tragen sein. Du kannst auch dann abgekürzte dauernde Lasten vereinbaren, wenn dieser entweder mit dem Tod oder spätestens nach Ablauf eines Zeitraums enden.

 

Bis zu welcher Höhe kannst du dauernde Lasten bzw. Renten absetzen?

Die Absetzbarkeit hängt vom Datum des jeweiligen Vertrages ab. Hast du deinen Vertrag zur Zahlung einer Rente vor 2008 abgeschlossen, kannst du diese Zahlungen nur in Höhe des Ertragsanteils der Rente absetzen. In der gleichen Höhe muss der/die Empfänger*in der Rente diese besteuern.

Hast du dein Vertrag nach 2008 abgeschlossen, kannst du die Rentenzahlung in voller Höhe als Sonderausgabe abziehen. Auch in dem Fall muss der/die Empfänger*in dieser Rente die Zahlung in der Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ eintragen.

Bei der dauernden Last gelten dieselben Regelungen wie bei einer Rente.

 

Wann liegen steuerlich begünstigte dauernde Lasten vor?

Steuerlich begünstigte dauernde Lasten liegen in der Regel im Zusammenhang mit der Übertragung

  • Deines Betriebs oder Teilbetriebs
  • Eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft
  • Des Wohnteils eines Betriebs in der Land- oder Forstwirtschaft
  • Eines Mitunternehmeranteils an einer GmbH, das bei mindestens 50 Prozent lag. Der/Die Übergeber*in muss als Geschäftsführer*in tätig gewesen sein und der/die Übernehmer*in der Tätigkeit nach der Übertragung übernommen haben

Abzug von dauernden Lasten bei Wertpapiervermögen, Grundbesitz und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entfällt in nicht begünstigten Fällen. Eine Ausnahme wäre bei Verträgen, die vor 2008 abgeschlossen wurden.

 

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