Wenn du Kapitalerträge von einer Besteuerung freistellen möchtest, musst du als Anleger*in einen Freistellungsauftrag beim jeweiligen Kreditinstitut einreichen. Als Sparer*in hast du einen Freibetrag auf deine Gewinne, den du nicht versteuern musst.
Nachdem du einen Freistellungsauftrag bei deiner Bank eingereicht hast, führt deine Bank keine Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab. Das geht natürlich nur, solange deine Kapitalerträge unterhalb der freigestellten Grenze liegen.
Für welche Einkünfte gilt der Freistellungsauftrag?
Der Freistellungsauftrag gilt grundsätzlich für alle Kapitalerträge, die du beim Institut erzielst. Unter Kapitalerträgen kannst du unter anderem Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Aktien und Fondsverkäufen verstehen.
Beim folgenden Kapitalerträgen kannst du ein Freistellungsauftrag erteilen:
- Zinsen: Wie Zinsen vom Girokonto
- Dividenden: Zum Beispiel aus Genossenschaftsanteilen oder aus Aktien
- Wertzuwachs beim Verkauf von Aktien und/oder Investmentanteilen
- Erträge aus Zertifikaten: Zum Beispiel auf Fonds oder Währungen
Eine Beschränkung auf bestimmte Depots oder Konten ist ausgeschlossen. Du kannst die Freistellungsaufträge gegenüber mehreren Banken erteilen, diese dürfen allerdings in der Summe nicht den Sparerfreibetrag übersteigen.
Du kannst die Freistellungsaufträge befristet oder unbefristet stellen. Der unbefristete Freistellungsauftrag ist bis auf Widerruf gültig. Seit 2011 musst du zu jedem Freistellungsauftrag zusätzlich deine Steuer-Identifikationsnummer angeben.
Wie hoch ist der Sparerfreibetrag?
Dir steht zur Freistellung von der Kapitalertragsteuer ein Sparerfreibetrag von 801,00 EUR zur Verfügung. Bei Ehepaaren steht für alle Kapitaleinkünfte eines Jahres ein Freibetrag von 1.602 EUR.
Ehepaare können sowohl gemeinsame als auch getrennte Freistellungsaufträge erteilen. Alternativ kannst du und dein/e Ehepartner*in für eure Kosten und Depots eine Verlustverrechnung beantragen.
Sollten deine steuerpflichtigen Kapitalerträge den Sparerfreibetrag übersteigen, so muss das Kreditinstitut die Abgeltungssteuer einbehalten. Diese wird dann anschließend an das Finanzamt überführt.
Wann kann kein Freistellungsauftrag erteilt werden?
Du kannst einen Freistellungsauftrag nur dann erteilen, wenn die Kapitalerträge tatsächlich dir rechtlich zustehen. Davon sind Treuhandkonten wie Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften, Mietkautionskonten, Vereinen und so weiter ausgeschlossen. Ebenso die Kapitalerträge aus Tafelgeschäften kannst du leider nicht von einem Steuerabzug freistellen.
Auch für die Konten, die der betrieblichen Kapitalanlage dienen, kannst du leider kein Freistellungsauftrag erteilen.
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