Vorbehaltsgut

In Deutschland kann man sich für einen Güterstand entscheiden. Zwar wirst du automatisch der Zugewinngemeinschaft zugeordnet, trotzdem kannst du auch einen anderen Güterstand vereinbaren. Bei einer Gütergemeinschaft ist neben dem Gesamtgut auch das Sondergut und Vorbehaltsgut zu berücksichtigen. Wir erklären dir hier, was du unter Vorbehaltsgut verstehen kannst.

 

Was bedeutet Vorbehaltsgut?

Wählen Ehegatten die Gütergemeinschaft, so wird das Vermögen der Eheleute automatisch als Gesamtgut behandelt. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um das Vermögen handelt, welches du vor oder nach der Eheschließung erworben hast. Anders als das Gesamtgut wird das Vorbehaltsgut von jedem Ehegatten eigenständig verwaltet. Es muss allerdings vorab vereinbart sein, welche Gegenstände nicht zum Gesamtgut gehören sollen.

 

Was gehört zum Vorbehaltsgut?

Sie finden die genaue Erklärung zum Vorbehaltsgut im Paragrafen 1418 BGB. Welche Gegenstände genau zum Vorbehaltsgut gehören, sind im Paragrafen 1418 Absatz 2 BGB aufgelistet. Demnach werden die Gegenstände zum Vorbehaltsgut gezählt, die von den Ehegatten durch einen Ehevertrag als Vorbehaltsgut deklariert wurden. Zudem werden auch das Erbe und Schenkungen zum Vorbehaltsgut zugeordnet, wenn es der Verfügung des Erblassers entspricht. Auch Gegenstände, die erworben wurden, um einen beschädigten oder zerstörten Gegenstand im Vorbehaltsgut zu ersetzen, gehören dem Vorbehaltsgut zu. Des Weiteren handelt es sich um Vorbehaltsgut, wenn du den Gegenstand aufgrund eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Rechts erwirbst.

 

Wer verwaltet das Vorbehaltsgut?

Grundsätzlich weißt du, dass das Vorbehaltsgut vom Gesamtgut ausgeschlossen ist. Demnach fließt das Vorbehaltsgut nicht in das Gesamtgut mit hinein und wird auch nicht von beiden Ehegatten verwaltet, anders als das Gesamtgut. Hast du Vermögen, welches zum Vorbehaltsgut zählt, so verwaltest du das nach Paragraf 1418 Absatz 3 selbständig und für eigene Rechnung.

 

Was ist der Unterschied zum Sondergut?

Bei einer Gütergemeinschaft ist sowohl das Sondergut als auch das Vorbehaltsgut vom Gesamtgut ausgeschlossen. Auch das Sondergut wird von jedem Ehegatten selbständig verwaltet. Während der Ehegatte das Vorbehaltsgut für eigene Rechnungen verwaltet, wird das Sondergut für Rechnungen des Gesamtguts verwaltet. Grundsätzlich sind Gegenstände des Sonderguts nicht durch Rechtsgeschäfte übertragbar.

 

Wie können Sie Vorbehaltsgut vereinbaren?

Oftmals geht es vielen Ehegatten nicht um ein Grundstück oder liquide Mittel, sondern beispielsweise auch um Firmen. Nehmen wir an, du und dein Partner habt jeweils ein Grundstück, welches ins Gesamtgut der Ehegatten gehen kann. Diese Grundstücke gehören dann zum gemeinschaftlichen Vermögen. Besitzt du zudem noch deine eigene Firma, die du zum Vorbehaltsgut machen möchtest, so kann dies ebenfalls vereinbart werden. Dies kannst du in einem Ehevertrag festhalten.

 

 

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