Verpflegungsmehraufwand

Was ist ein Verpflegungsmehraufwand?

Wenn du auf eine Dienstreise oder Geschäftsreise gehst und damit außerhalb deiner Wohnung oder deiner Tätigkeitsstätte beruflich tätig bist, fallen damit Aufwendungen an. Diese anfallenden Kosten zählen als Reisekosten und können somit als Werbungskosten abgesetzt werden. Doch der Verpflegungsmehraufwand im Detail sind diejenigen Aufwendungen die allein für die Verpflegung entstehen. Hier wird dir als Arbeitnehmer ein Verpflegungspauschbetrag angesetzt. Diese Pauschbeträge können nun in deine Steuererklärung aufgenommen werden.

 

Was kannst du als Verpflegungsmehraufwand geltend machen?

Dieser Verpflegungsmehraufwand wird dir als Pauschale pro Kalendertag angesetzt und du musst keine Nachweise liefern, welche Kosten du tatsächlich hattest. Grundsätzlich werden seit Anfang 2020, 28 EUR pro Tag als Pauschale genommen. Voraussetzung für einen Kalendertag ist, dass du die ganzen 24 Stunden von deiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entfernt sein musst. Unabhängig davon, wie viele Stunden du tatsächlich abwesend warst, werden für sowohl dem Anreisetag als auch dem Abreisetag mit 14 EUR gerechnet. Dies gilt aber auch nur, wenn du an jenem, dem nächsten oder dem vorherigen Tag außerhalb deiner Wohnung übernachtest. Wenn du mehr als 8 Stunden von deiner Wohnung oder deiner Tätigkeitsstätte abwesend warst und nicht wo anders übernachtet hast, werden 14 EUR angesetzt. Wenn du an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ohne Übernachtung abwesend von deiner Wohnung und deiner Tätigkeitsstätte warst, werden für die insgesamt mehr als 8 Stunden 14 EUR festgelegt.

 

Verpflegungsmehraufwand

 

Wie berechnest du den Verpflegungsmehraufwand?

Wenn du also am ersten Tag angereist bist, werden 14 EUR als Pauschale abgesetzt. Für jeden weiteren Tag, an dem du 24 Stunden von deiner Wohnung und deiner Tätigkeitsstätte abwesend bist, kannst du 28 EUR pro Tag geltend machen. Für den letzten Tag, also dem Abreisetag, werden erneut 14 EUR abgesetzt. Natürlich gilt diese Pauschale nur, wenn dein Arbeitgeber nicht für die Verpflegung aufkommt. Für jedes Essen, das dein Arbeitgeber für dich übernimmt, wird etwas vom Pauschbetrag abgezogen. Hier wurde das so geregelt, dass 20 Prozent des Pauschbetrags auf das Frühstücken angelegt und jeweils 40 Prozent für Mittag und Abendessen anfallen. So wurde mit 5,6 EUR für das Frühstück gerechnet und jeweils 11,2 EUR für Mittag und Abendessen. Wenn dir also beispielsweise Frühstück gestellt wird, werden 20 Prozent der Pauschale abgezogen.

 

Bekommst du auch eine Verpflegungspauschale im Ausland?

Auch bei Dienstreisen ins Ausland bekommst du als Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale, die länderspezifisch angesetzt wird. Wenn du zum Beispiel eine Dienstreise nach Frankreich unternehmen musst, bekommst du pro Kalendertag 44 EUR. Bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden, sowie am An- und Abreisetag, werden dir 29 EUR angesetzt und als Übernachtungskosten werden 115 EUR berechnet.

 

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