Offenbare Unrichtigkeit

Wovon ist die Rede?

Wenn dir beim Erstellen deiner Steuererklärung Fehler unterlaufen sind, kannst du diese in bestimmten Fällen korrigieren.

Gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO) darf das Finanzamt einen Steuerbescheid jederzeit bis zum Eintritt der Verjährung berichtigen, wenn dir beim Erlass eines Verwaltungsakts Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen sind. Als offenbare Unrichtigkeiten werden generell Fehler bezeichnet, bei denen es sich lediglich um einen „mechanischen“ Fehler handelt.

 

Welche Fehler zählen zu der offenbaren Unrichtigkeit dazu?

Unter Schreibfehlern im Sinne des § 129 AO sind Rechtschreibfehler, fehlerhafte Übertragung oder Wortverwechslungen zu verstehen. Rechenfehler sind insbesondere Fehler bei der Multiplikation, Subtraktion, Addition, Division oder Prozentrechnung. Ähnliche Unrichtigkeiten wären beispielsweise Verwechseln, falsches Übertragen, Übersehen, Vergessen etc.

Die Berichtigung könnte verweigert werden, wenn nur die Möglichkeit eines Rechtsfehlers besteht. Eine falsche Beurteilung der Tatsachen sowie die Auslegung oder Nichtanwendung der Rechtsnorm oder das Versäumnis, die Tatsachen festzustellen, sind normalerweise kein mechanisches Versehen.

Eine Berichtigung nach § 129 AO kommt für dich außerdem nur dann in Frage, wenn das Finanzamt ein Versehen des/der Steuerpflichtigen übernimmt, obwohl der Fehler „offenbar“ und deutlich erkennbar war. Der Steuerbescheid kann jedoch nicht nach dieser Vorschrift berichtigt werden, soweit das Finanzamt einem Schreib- oder Rechenfehler zufolge bestimmter Tatsachen nicht oder mit einem unzutreffenden Wert mitgeteilt bekommt.

 

Offenbare Unrichtigkeit

 

Keine offenbaren Unrichtigkeiten sind also:

  • Unrichtige Tatsachenwürdigung
  • Unzutreffende Annahme eines nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehlers
  • Auslegung einer Rechtsnorm
  • Wenn du als Steuerpflichtige*r Fehler bei der Erstellung einer Steuererklärung machst, die dazu führen, dass das Finanzamt bestimmte Tatsachen nicht oder mit einem unzutreffenden Wert mitgeteilt bekommt, dann zählen diese nicht als offenbare Unrichtigkeit. In diesem Fall kann ein Steuerbescheid nicht wegen offenbarer Unrichtigkeiten berichtigt werden. Das Finanzamt konnte den Fehler dann nicht erkennen und diesen somit auch nicht zu eigen machen

 

Für solche Fälle gibt es seit 2016 mit § 173a AO eine besondere Korrekturnorm.

Nach § 173a AO darf ein Steuerbescheid korrigiert werden, wenn du als Steuerpflichtige*r bei der Erstellung deiner Steuererklärung einen Rechen- oder Schreibfehler machst und aus diesem Grund dem Finanzamt rechtserhebliche Tatsachen nicht mitteilt. Die Vorschrift wird auf Steuerbescheide angewendet, die erst ab 2017 erlassen worden sind.

 

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