Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift zählen als außergewöhnliche Belastung. Eine Absetzbarkeit kommt jedoch erst dann in Betracht, wenn die Heimunterbringung nachweislich aufgrund einer Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Krankheit notwendig ist. Du kannst allerdings nicht die Kosten der altersbedingten Heimunterbringung absetzen.
Was sind Heimkosten?
In der Regel umfassen die Heimkosten die gesamten vom Heim abgerechneten Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Zudem zählen die Kosten der ärztlichen Betreuung und der Pflege ebenfalls dazu. Beachte aber, dass die Kosten, die berücksichtigt werden, nicht über den Preis hinaus gehen sollen, der arithmetisch auf eine übliche Wohnfläche in einem Seniorenheim von 30 Quadratmetern entfällt.
Ab 01.01.2009
Für die Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen werden die Kosten steuerlich mit 20 Prozent der Aufwendungen gefördert. Allerdings gilt es nur bis zu einem Jahresbetrag von 4.000 EUR. Die außergewöhnliche Belastung liegt darin, dass der Abzug vom individuellen Steuersatz und von deiner Steuerschuld unabhängig ist. Dementsprechend wirkt sich dieser für dich mit geringer Progression günstiger aus. Damit kannst du also die Steuerermäßigung für folgende Aufwendungen in Anspruch nehmen:
- Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen
- Aufwendungen, die dir wegen der Unterbringung in einem Heim oder dauernden Pflege anfallen (Jedoch nur so weit darin die Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit einer Haushaltshilfe vergleichbar sind)
Vor 31.12.2008
Wenn du als Steuerpflichtige*r die Aufwendungen für die Heimunterbringung deinen nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten bezahlst, so könntest du maximal einen Höchstbetrag von 624 EUR im Laufe eines Kalenderjahres als außergewöhnliche Belastung mitberücksichtigen lassen, sofern dein/ Ehegatte*in in einem Heim ohne pflegebedürftig zu sein untergebracht wurde.
Bei einer Unterbringung zur dauernden Pflege konntest du hingegen einen Höchstbetrag von 924 EUR im Kalenderjahr geltend machen. Du konntest hierbei sämtliche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Außerdem solltest du von den Heimkosten zuvor deine Haushaltsersparnisse abziehen. Somit waren die Heimkosten, die auf die Verpflegung entfallen, abgegolten.
Wenn du im Pflegeheim untergebracht wurdest und einen Behindertenpauschalbetrag von 3.700 EUR erhältst, kannst du die Heimkosten nicht zusätzlich geltend machen.
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