Güterstand

Unter dem Begriff Güterstand kannst du bestimmte gesetzliche Regelungen zum gemeinsamen Vermögen in der Ehe verstehen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird zwischen diesen ehelichen Güterständen unterschieden:

  • Gütergemeinschaft
  • Gütertrennung
  • Zugewinngemeinschaft

 

Güterstand

 

Seit dem 1. Mai 2013 gibt es außerdem noch die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft.  Diese Form richtet sich nach dem deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, fasst aber zudem auch die französischen Besonderheiten um.

 

Gütergemeinschaft

Darunter kannst du eine Vereinigung der Vermögensmassen bei Heirat verstehen. Demnach gehört alles, was die Ehepartner in der Ehe einbringen, jeweils zur Hälfte. Für eine Gütergemeinschaft ist ein Ehevertrag notwendig.

Die in der Ehe erworbene Gegenstände werden automatisch gemeinschaftlich.

 

Gütertrennung

Darunter kannst du strikte Trennung der Vermögensmassen während der Ehezeit und bei der Heirat selbst. Sollte es zu einer Trennung kommen, so entsteht für beide Ehepartner kein finanzieller Ausgleich. Jede*r Lebenspartner*in bzw. Ehegatte*in verwaltet sein/ihr Vermögen eigenständig. Die Eigentumsrechte stehen dir dabei sowohl vor der Eheschließung als auch während der Ehe selbst getrennt zu.

Die Gütertrennung kann nur durch den Ehevertrag vereinbart werden.

 

Zugewinngemeinschaft

Bestimmt ein Ehevertrag nichts anderes, so leben Ehepartner in einem bürgerlich-rechtlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Unter Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand gemeint. Die Zugewinngemeinschaft besteht dann, wenn die Ehepartner nichts Abweichendes beim Notar vereinbaren.

Die Zugewinngemeinschaft ist quasi ein Unterfall der Gütertrennung. Das von dir eingebrachte und später erworbene Vermögen wird zum Zeitpunkt des Erwerbs oder mit der Heirat nicht zu euerem gemeinschaftlichen Vermögen. Die Ehegatten verwalten ihr Vermögen weiterhin eigenständig. Außerdem unterliegen die Ehegatten den gewissen Verfügungsbeschränkungen. Dadurch verfügt der/die Ehegatte*in nicht alleine über das gesamte Vermögen bzw. über einzelne Haushaltsgegenstände.

Die Zugewinngemeinschaft wird in der Regel durch die Scheidung oder durch den Tod beendet. Stirbt dein*e Ehepartner*in, ohne den Zugewinn durch Vermögensübertragung auszugleichen, so erhältst du deinen Ausgleichsbetrag. Dieser wird nicht von der Erbschaftsteuer belastet.

Das Gleiche gilt für die Beendigung einer Zugewinngemeinschaft durch die Scheidung. Sollte die Ehe beendet werden, so wird der Ausgleichsbetrag nicht mit der Schenkungssteuer belastet.

 

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