Gesamtgut

In Deutschland hast du die Möglichkeit, deinen Güterstand selbst zu vereinbaren. Wenn nichts vereinbart wurde, wirst du automatisch der Zugewinngemeinschaft zugeordnet. Durch einen Ehevertrag kannst du dich für die Gütergemeinschaft entscheiden. Bei diesem Güterstand wird das Vermögen der Ehegatten zu einem Gesamtgut gezählt. Was das tatsächlich bedeutet, erklären wir dir hier.

 

Was ist das Gesamtgut?

Wie es der Name schon vermuten lässt, ist das Gesamtgut das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten. Es kommt nur dann ins Spiel, wenn Eheleute sich für eine Gütergemeinschaft entscheiden und das Gesamtgut gemeinsam verwalten. Wenn du und dein Partner Vermögen während der Ehe erwirtschaften, gehört dieses in der Regel zum Gesamtgut. Zudem gibt es das Sondergut und das Vorbehaltsgut, was vom Gesamtgut zu unterscheiden ist. Die gesetzliche Grundlage befindet sich im Paragrafen 1416 BGB. Darin ist ebenfalls festgelegt, dass keine Übertragung durch ein Rechtsgeschäft notwendig wird.

 

Was ist das Sondergut?

Das Sondergut spielt ebenfalls in der Gütergemeinschaft eine Rolle. Anders als das Gesamtgut wird das Sondergut nicht von beiden Ehepaaren, sondern selbständig verwaltet. Demnach ist das Sondergut auch kein Teil des Gesamtguts. Es ist vom Gesamtgut ausgeschlossen. Das Sondergut wird für Rechnungen des Gesamtguts verwaltet. Du kannst dir merken, dass zum Sondergut Gegenstände gehören, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden. Die gesetzliche Definition findest du im Paragrafen 1417 BGB.

 

Was ist das Vorbehaltsgut?

Genau wie das Sondergut ist auch das Vorbehaltsgut vom Gesamtvermögen ausgeschlossen. Du findest die genaue Definition im Paragrafen 1418 BGB. Auch das Vorbehaltsgut fließt nicht in das Gesamtgut mit hinein. Du verwaltest dein Vorbehaltsgut selbständig und für eigene Rechnung. Durch einen Ehevertrag vereinbarst du das Vorbehaltsgut. Zum Vorbehaltsgut gehört auch das Erbe sowie Schenkungen, wenn der Erblasser dies in der Verfügung entsprechend festgelegt hat. Ersatzgegenstände für Vorbehaltsgut werden ebenfalls vom Gesamtgut ausgeschlossen und zum Vorbehaltsgut gezählt. Erwirbst du einen Gegenstand aufgrund eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Rechts, wird dieser Gegenstand zum Vorbehaltsgut.

 

Was ist die Gütergemeinschaft?

Grundsätzlich hat ein Ehepaar die Wahl, einen Güterstand zu wählen. Automatisch wird ein Ehepaar der Zugewinngemeinschaft zugeordnet, die sich dadurch charakterisiert, dass nach dem Ende der Ehe ein Zugewinnausgleich stattfindet. Dabei werden die Zugewinne beider Ehepartner miteinander verglichen und gegebenenfalls ausgeglichen, wenn einer mehr erwirtschaftet hat.

Anders sieht das bei der Gütertrennung aus. Dieser Güterstand ist dadurch gekennzeichnet, dass das Vermögen der Ehepartner getrennt wird und dein Vermögen dir alleine gehört. Hier gibt es dann keinen Zugewinnausgleich.

Bei der Gütergemeinschaft hingegen wird das Vermögen beider Ehepartner zum gemeinschaftlichen Vermögen. Die Eheleute werden zu einer wirtschaftlichen Einheit. Dieser Güterstand ist im Grunde das Gegenstück zur Gütertrennung.

Während die Zugewinngemeinschaft grundsätzlich automatisch gilt, muss die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag vereinbart werden.

 

Was ist bei einer Gütergemeinschaft steuerlich zu beachten?

Ehepartner können bei einer Gütergemeinschaft zwischen einer Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung wählen. Bei einer Zusammenveranlagung werden die Ehepartner wie eine Einheit gesehen und die Einkommen zusammengerechnet. Auf die Hälfte wird der Steuersatz berechnet.

Bei einer Einzelveranlagung müssen die Einkünfte gesondert festgestellt werden, um diese zu versteuern. Einkünfte aus einer Arbeit werden einzeln versteuert, während für die Versteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung die Zugehörigkeit zum Gesamtgut entscheidend ist.

 

 

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