An sich zählen die Diebstahlverluste zu keinen klassischen Aufwendungen. Bei der Aufdeckung der Sach- oder Geldwerte, die dein*e Arbeitnehmer*innen dir unterschlagen oder stehlen, entsteht in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn im klassischen Sinne. Verzichtest du als Arbeitgeber*in ausdrücklich auf die Rückzahlung dir gestohlenen bzw. entwendeten Sach- oder Geldwerte, so kann von steuerpflichtigem Arbeitsentgelt ausgegangen werden.
Wer kann einen Diebstahl steuerlich geltend machen?
Für den Diebstahl von Bargeld bzw. Bargeldvermögen kannst du deinen Verlust als Betriebsausgabe geltend machen. Das geht jedoch nur bei einem Unternehmen. Wird beispielsweise die Kasse in einem Laden aufgebrochen, kannst du als Ladenbesitzer*in einen Betriebsverlust geltend machen. Im Privatvermögen ist das allerdings nicht möglich. Leider kann ein Diebstahl in dem Fall nicht als außergewöhnliche Belastung betrachtet werden.
Was zählt im Falle eines Diebstahls als Arbeitslohn?
Als Arbeitsentgelt gelten die Prämien für die Aufdeckung eines Diebstahls, die dir vom/von der Arbeitgeber*in gezahlt werden. Zahlt dir dein*e Arbeitgeber*in ein Ersatz, wenn ein Diebstahl von deinen privaten Sachen stattfindet, so sind diese Leistungen ebenfalls als Arbeitslohn zu betrachten.
Dir wurde etwas gestohlen?
Bist du ein*e Arbeitnehmer*in und dir wurde bei der Ausübung deiner dienstlichen Tätigkeit etwas gestohlen? Diesen Verlust kannst du als Werbungskosten bei deinen Einkünften aus deiner nicht selbständigen Tätigkeit abziehen. Dein privater Gegenstand muss dabei bei der Arbeit beschädigt oder gestohlen worden sein, um ein Werbekostenabzug in Anspruch zu nehmen. Es kann außerdem nur der fiktive Restwert deines Gegenstands als Werbungskosten abgesetzt werden.
Hast du deine Geldbörse im Laufe einer Auswärtstätigkeit verloren, kannst du diese leider in der Regel nicht abziehen. Eine Ausnahme besteht im Falle, wenn eine Mitnahme des Geldes für deine berufliche Tätigkeit notwendig war. Insbesondere fällt das zweckbestimmte Geld darunter, dass du von deinem/r Arbeitgeber*in bekommen hast. Darunter kannst du dir beispielsweise ein Geldbetrag zum Kauf eines beruflich genutzten Gegenstandes oder Reisekostenvorschuss verstehen. Es kommt ganz darauf an, ob eine betriebliche Veranlassung für die Mitfuhr des Geldes vorlag.
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