Auskunftsverweigerungsrecht

Unter dem Begriff Auskunftsverweigerungsrecht kannst du das Recht des/der Zeugen*in, die Fragenbeantwortung zu verweigern, verstehen. Das Auskunftsverweigerungsrecht kann dir dabei helfen, dich selbst oder deine Angehörigen durch deine Aussage nicht zu belasten.

 

Was ist der Unterschied zwischen Auskunft- und Zeugnisverweigerungsrecht?

  • Zeugnisverweigerungsrecht: Gehörst du zu den Angehörigen (Ehefrau/Ehemann, Verlobte*r, Verwandte) des/der Beschuldigten? So hast du das Recht, die Aussage zu verweigern. Um deine Aussage im Prozess tatsächlich zu verwenden, muss dich das Gericht darauf hinweisen.
  • Auskunftsverweigerungsrecht: Gehörst du wiederrum zu Nichtangehörigen, so gilt für dich nur das Auskunftsverweigerungsrecht für die Fragenbeantwortung, die dich als Aussagende*n selbst oder einen deiner Angehörige belasten können. Möchtest du als Zeuge*in das Auskunftsverweigerungsrecht in Anspruch nehmen, so musst du es vorher ausdrücklich ankündigen.

 

Auskunftsverweigerungsrecht des Steuerpflichtigen

Leider steht dir als Steuerpflichtigen*r das Auskunftsverweigerungsrecht nicht zu. Bist du an einer Steuersache beteiligt, so bist du zur Auskunft gesetzlich verpflichtet. Als Angehörige*r eines/r Beteiligten kannst du allerdings die Auskunft verweigern, sofern du die Auskunftspflicht für eine*n weitere*n Beteiligten zu erfüllen hast oder du als Beteiligte*r nicht eigenständig über deine steuerliche Situation auskunftspflichtig bist.

Folgende Personengruppen dürfen das Auskunftsverweigerungsrecht nutzen, um gewisse Berufsgeheimnisse schützen zu können:

  • Mitglieder des Land- und Bundestages oder die Mitglieder einer zweiten Kammer über die Personen, die ihnen Informationen anvertraut haben
  • Geistliche, denen in ihrer Tätigkeit als Seelsorger etwas bekannt bzw. anvertraut worden ist
  • Personen aus dem redaktionellen Bereich dürfen die Auskunft über die Personen des Einsenders oder Verfassers von Beiträgen und Unterlagen bzw. Mitteilungen verweigern, sofern diese für den redaktionellen Teil erfolgen
  • Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare (es darf allerdings keine Anzeigepflicht bestehen), Verteidiger, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, vereidigte Buchprüfer, Psychologen und Psychotherapeuten, Zahnärzte, Apotheker, Jugendlichen- und Kinderpsychotherapeuten, Hebammen dürfen die Tatsachen, die ihnen in ihrer Eigenschaft anvertraut worden sind

Sind die Personen der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden, so dürfen sie die Auskunft nicht verweigern. Auch für die Hilfspersonen gilt die mögliche Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung.

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