Arbeitnehmerpauschbetrag

Als Arbeitnehmer*in hast du einige Ausgaben, die durch deine nicht selbstständige Tätigkeit verursacht wurden. Du hast dich bestimmt schon gefragt, wie viele Belege du aufheben musst. Es geht allerdings auch einfacher! Das Finanzamt gewährt dir einen sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag. Was das ist und wie du davon profitierst, erfährst du hier.

 

Was ist der Arbeitnehmerpauschbetrag?

Der Arbeitnehmerpauschbetrag soll dir den Werbungskostenabzug erleichtern. Wenn du Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit erzielst, kannst du Werbungskosten abziehen. Werbungskosten sind diejenigen Ausgaben, die du aufgrund deiner betrieblichen Tätigkeit hast.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird dir direkt angesetzt und führt für dich zu einer geringeren Einkommensteuer. Bis zu diesem Pauschbetrag von 1.000 EUR musst du keine Belege vorlegen. Außerdem hast du einen Anspruch auf diesen Pauschbetrag, selbst wenn du niedrigere Werbungskosten hattest. Wenn sich deine Werbungskosten aber auf mehr als 1.000 EUR belaufen, kannst du den genauen Betrag durch das Vorlegen von Belegen abziehen.

Das Finanzamt zieht den Arbeitnehmerpauschbetrag dann automatisch ohne Antrag von deinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ab.

 

Wie hoch ist der Arbeitnehmerpauschbetrag?

Der Arbeitnehmerpauschbetrag liegt derzeit bei 1.000 EUR. Das bedeutet, wenn du Werbungskosten hast, die geringer als 1.000 EUR sind, kannst du den Arbeitnehmerpauschbetrag ohne Belege und Nachweise in Anspruch nehmen. Liegen deine Werbungskosten aber über dem Arbeitnehmerpauschbetrag, so würde es sich für dich lohnen, Belege und Nachweise zu sammeln, damit deine gesamten Werbungskosten abgezogen werden.

Dieser Betrag wird bereits bei Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Monatlich anteilig wird die Lohnsteuer, die auf deiner Gehaltsabrechnung abgezogen wird, bereinigt.

 

Kannst du vom Arbeitnehmerpauschbetrag profitieren?

Grundsätzlich gewährt das Finanzamt nur Arbeitnehmer*innen den Arbeitnehmerpauschbetrag. Wenn du also Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit erzielst, kannst du vom Arbeitnehmerpauschbetrag profitieren. Dieser Pauschbetrag lohnt sich allerdings nur, wenn du keine Belege aufbewahrt hast oder du niedrigere Werbungskosten hattest, die den Pauschbetrag nicht übersteigen.

 

Was ist für den Pauschbetrag zu beachten?

Bei Werbungskosten wird immer das Abflussprinzip angewendet. Das heißt, dass du nur in der Periode die Werbungskosten geltend machen kannst, indem sie geflossen sind. Wenn du also berufsbedingt etwas kaufst, was du über mehrere Jahre abschreiben musst, lohnt es sich, wenn du es am Jahresbeginn kaufst.

Da es sich hierbei um ein Jahresbetrag handelt, kannst du den Arbeitnehmerpauschbetrag immer nur einmal in Anspruch nehmen, selbst wenn du mehrere Jobs hast.

Auch wenn du nicht das ganze Jahr gearbeitet hast, kannst du den gesamten Arbeitnehmerpauschbetrag in Anspruch nehmen.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird nur verdoppelt, wenn du eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft führst. Voraussetzung dafür ist auch, dass ihr beide arbeitet.

Wenn deine Einnahmen als Arbeitnehmer*in weniger als 1.000 EUR sind, kommt es bei dir nicht zu negativen Einkünften. Negative Einkünfte können nur durch Belege und Nachweise der Werbungskosten entstehen.

 

Arbeitnehmerpauschbetrag

 

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