Grundsätzlich können sowohl laufende als auch einmalige Geldleistungen oder Sachleistungen zu den Leistungen für den Ehegattenunterhalt gehören. Zu den Sachleistungen gehört beispielsweise das Überlassen der eigenen Wohnung. Die Ehegattenunterhaltsleistungen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder aber auch freiwillig erbracht werden, sind in der Regel steuerlich abzugsfähig.
Welche Unterhaltsarten gibt es?
Hier wird in der Regel zwischen Geschiedenenunterhalt und Trennungsunterhalt unterschieden. Der jeweilige Anspruch ist mit verschiedenen Voraussetzungen verbunden.
Kommt ein nachehelicher Unterhalt vor, so sind für den Fall unterschiedliche Unterhaltbestände gesetzlich festgesetzt. Es kommen grundsätzlich folgende Unterhaltsarten in Betracht:
- Wegen einer Krankheit
- Wegen der Kindesbetreuung
- Wegen einer Erwerbslosigkeit
- Wegen eines Gebrechens
- Aus Billigkeitsgründen
- Zur Aufstockung
Ehegattenunterhalt bei Scheidung und Trennung
Der Unterhaltsanspruch ist grundsätzlich dafür da, um die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bei dem/r finanziell schlechter aufgestellten Partner*in zu gewährleisten.
Scheidungsunterhalt bzw. Geschiedenenunterhalt kommt normalerweise dann in Betracht, wenn die Scheidung bereits durchgelaufen ist. Bestimmte Voraussetzungen machen es möglich, auch nach der Scheidung eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem/r Ex-Partner*in zu stellen.
Bei dem Trennungsunterhalt hingegen geht es um den Zeitraum, in dem die Ehe zwar noch besteht, jedoch die Ehepartner bereits getrennt leben.
Wie kannst du die Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen?
Um die Unterhaltsleistungen von der Steuer abzusetzen, kannst du zwei Möglichkeiten nutzen, um deine Steuerlast zu verringern:
- Außergewöhnliche Belastungen
- Sonderausgaben
Jährlich kannst du 13.805 EUR auf Antrag als Sonderausgaben abziehen. Dazu brauchst du allerdings eine Zustimmung des/r Empfängers*in. Sollten die Ehegattenunterhaltsleistungen den Betrag von 13.805 EUR übersteigen, so wird der Mehrbetrag steuerlich nicht berücksichtigt.
Der/Die Empfänger*in kann die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte angeben.
Um Sonderabgabenabzug zu erhalten, müsstest du Vordruck „U“ mit dem Antrag ausfüllen. Dein Sonderausgabenabzugsantrag muss jährlich neu gestellt werden.
Hast du keine Zustimmung des/r Empfängers*in, kannst du die Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Die Höchstgrenze liegt dabei bei 8.652 EUR.
Lebt der/die dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte*in im Ausland, so unterliegen die Unterhaltszahlungen keiner Einkommensteuer.
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