Feiertagsarbeit

In vielen Betrieben gehört Feiertagsarbeit oder Sonntagsarbeit grundsätzlich immer dazu. Ob, mit welchen Arbeiten und zu welcher Zeit du als Mitarbeiter*in an Feier- und Sonntagen oder nachts beschäftigt werden darfst, ist im Arbeitsgesetz geregelt.

 

Was sind gesetzliche Feiertage?

Gesetzliche Feiertage sind in den Ländergesetzen aufgelistet. Gesetzliche Feiertage in allen Bundesländern sind:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Pfingstmontag
  • Mai
  • Himmelfahrt
  • Oktober
  • und 2. Weihnachtsfeiertag

 

Feiertagsarbeit

 

Gesetzliche Regelungen

Gesetzliche Regelungen zu deiner Arbeitszeit befinden sich im Arbeitsgesetz. Grundsätzlich müssen zulässige Höchstgrenzen für die Arbeitszeit und die Mindestdauer von Ruhezeiten und Pausen beachtet werden. Außerdem gilt es zunächst, dass die Arbeitnehmer*innen an gesetzlichen Feiertagen und Sonntagen von 0 bis 24 Uhr nicht arbeiten dürfen.

Es gibt es aber zahlreiche Ausnahmen:

  • Bundeswehr, Polizei, Zoll, Justizvollzug
  • Feuerwehr, Not- und Rettungsdienste
  • Gastronomie, Hotellerie, Freizeitveranstaltungen wie Theater und Konzerte
  • Krankenhauspersonal und Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung und Pflege von Personen
  • Entsorgungsbetriebe
  • Aktionen von Kirchen, Parteien und Vereinen
  • Presse und Nachrichtenagenturen
  • Sicherheitsdienste
  • Fremdverkehr und Erholungseinrichtungen
  • Wetterdienste
  • Verkehrsbetriebe
  • Betriebe, die in Schichtarbeit arbeiten: Beginn und Ende der Feiertags- und Sonntagsruhe können bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden. Es muss allerdings eine 24-stündige Ruhepause eingehalten werden
  • Bäckereien und Konditoren: Du darfst bis zu drei Stunden mit der Herstellung, Austragen/Ausfahren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Waren beschäftigt werden
  • Speditionen: Die Sonntagsruhe darf um zwei Stunden vorverlegt werden. Du kannst also mit dem Ende des Fahrverbots um 22 Uhr am Sonntag losfahren

 

Feiertagsarbeit, Zuschläge und Steuern

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Lohn gezahlt wurden, sind für dich steuerfrei. Bei einer Nettolohnvereinbarung ist dein Zuschlag nur dann steuerfrei, wenn er neben dem Nettolohn gezahlt wird. Die Zuschläge dürfen diese Prozentsätze deines Grundlohnes nicht übersteigen:

  • Sonntagsarbeit – 50 Prozent
  • Nachtarbeit – 25 Prozent
  • Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen – 125 Prozent
  • Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. Und 26. Dezember, 1. Mai – 150 Prozent

 

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