Lohnsteuerjahresausgleich – Pflicht für Arbeitgeber?

Als Arbeitgeber hat man gewisse Pflichten den Arbeitnehmern gegenüber, die du nicht vernachlässigen darfst. Du bist dazu verpflichtet, die Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Doch was ist, wenn die Lohnsteuer zu hoch war? Aus diesem Grund gibt es den Lohnsteuerjahresausgleich. Was das ist, erklären wir dir hier.

 

Was ist der Lohnsteuerjahresausgleich?

Du weißt bereits, dass dein Arbeitgeber deine Lohnsteuer an das Finanzamt weiterleitet. Du kannst allerdings auch einige Kosten absetzen und erhältst möglicherweise eine Steuerrückerstattung. Nehmen wir mal die andere Sicht ein. Du als Arbeitgeber nimmst einen solchen Ausgleich vor, wenn von deinen Arbeitnehmern zu viel Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurden. Sollte sich das Gehalt deiner Arbeitnehmer verändert haben im Laufe des Jahres, ist so ein Ausgleich von Nöten. Auch bei Sonderzahlung wird der Ausgleich notwendig. Unter diesen Sonderzahlungen zählen auch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Wie der Name es schon vermuten lässt, handelt es sich beim Lohnsteuerjahresausgleich um einen Ausgleich über das gesamte Jahr. Somit erfolgt der Lohnsteuerjahresausgleich in der Regel mit der Dezember-Lohnabrechnung. Der Vergleich der Summe von der tatsächlich monatlich abgeführten Lohnsteuer innerhalb eines Jahres und der Jahreslohnsteuer, die eigentlich angefallen wäre, wird von dir als Arbeitgeber durchgeführt.

Sollte die tatsächlich monatlich abgeführte Lohnsteuer über der Jahreslohnsteuer liegen, so kannst du als Arbeitgeber weniger Lohnsteuer im Dezember zum Ausgleich einbehalten. Demzufolge erhöht sich der Nettolohn deines Mitarbeiters um diese Differenz.

Wenn die tatsächlich monatlich abgeführte Lohnsteuer unter der Jahreslohnsteuer liegen, so muss dies nicht korrigiert werden.

 

Musst du als Arbeitgeber einen Lohnsteuerausgleich vornehmen?

Die Pflicht eines Lohnsteuerjahresausgleichs hängt von der Anzahl deiner Mitarbeiter ab. Für bestimmte Mitarbeiter darfst du allerdings keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen.

  • Weniger als 10 Mitarbeiter: Du hast als Arbeitgeber keine Pflicht, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen, wenn du weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigst. Du bist allerdings dazu berechtigt.
  • Mehr als 10 Mitarbeiter: Du hast als Arbeitgeber die Pflicht, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen, wenn du 10 oder mehr Mitarbeiter beschäftigst.

 

Für welche Mitarbeiter darfst du keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen?

Bevor du einen Lohnsteuerjahresausgleich durchführst, solltest du zunächst prüfen, ob du eine vernehmen darfst. Du darfst keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen, wenn:

  • Der Arbeitnehmer in deinem Unternehmen nicht das gesamte Kalenderjahr gearbeitet hat
  • Der Arbeitnehmer einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragt hat
  • Der Arbeitnehmer für einen Teil des Jahres nach den Steuerklassen 2, 3 oder 4 besteuert wurde
  • Der Arbeitnehmer beschränkt steuerpflichtig ist
  • Der Arbeitslohn der Steuerklasse 5 und 6 unterliegt
  • Das Faktorverfahren Anwendung fand
  • Bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt wurde
  • Im Lohnkonto der Eintrag „U“ steht (Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer kein Entgelt an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Tagen erhalten hat.)
  • Der Arbeitnehmer gewisse Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld erhalten hat.

 

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Bei einer monatlichen Lohnzahlung kannst du frühestens mit der Dezember-Lohnabrechnung den betrieblichen Lohnsteuerausgleich durchführen. Spätestens ist dieser mit der Abrechnung für den Februar des darauffolgenden Jahres möglich. Folglich decken sich die Frist des Lohnsteuerjahresausgleichs und die der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

 

Lohnsteuerjahresausgleich

 

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