Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung angeben?

In diesem Beitrag konzentrieren wir uns auf die Zahnzusatzversicherung. Kannst du diese absetzen?  Wohin also mit den Beiträgen in der Steuererklärung? Ist das überhaupt möglich? Wir klären dich auf!

 

Was versteht man unter einer Zahnzusatzversicherung?

Die Zahnzusatzversicherung ist nur eine unter vielen Zusatzversicherungen. Verträge für ambulante und stationäre Behandlung sind in unterschiedlichem Deckungsumfang genauso erhältlich. Die gute Nachricht für dich als Steuerzahler*in: Nicht nur den Betrag zur gesetzlichen Krankenversicherung kannst du als Sonderausgabe vortragen; auch ergänzende und erweiternde Absicherungen zählen dazu.

Beachte allerdings: Wenn ein Zahnersatz tatsächlich fällig wird, entstehen trotz einer Zusatzpolice oft Zuzahlungen. Auch diese kannst du bei deiner Steuererklärung vortragen. Von dir selbstgetragene und tatsächlich angefallene Kosten kannst du als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Wird die zumutbare Eigenbelastung überschritten, betrachtet das Finanzamt dies als steuermildernd.

 

Höchstbetrag, Beitragsrückgewähr und Privatversicherte

Leider setzt das Finanzamt den Sonderausgaben Grenzen. Denn bei der Steuererklärung berücksichtigt die Behörde einen Höchstbetrag von 1.900 EUR für alle Vorsorgeaufwendungen. Selbstständige und Personen ohne Beitragszuschuss dürfen immerhin 2.800 EUR absetzen. Was bedeutet das im konkreten Fall für dich? Wenn du als Arbeitnehmer*in 20.000 EUR im Jahr brutto verdienst, überschreitest du allein schon mit der Basisabsicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung den Höchstbetrag. Die Zahnzusatzversicherung fällt in diesem Fall unter den Tisch und entfaltet keine steuerliche Wirkung im Rahmen der Einkommensveranlagung.

Manche Verträge zum Zahnersatz sehen eine Beitragsrückerstattung vor. Maßgeblich dafür, können beispielsweise das gesundheitsbewusste Verhalten des Versicherten oder ein gutes Jahresergebnis der Gesellschaft sein. Welcher Grund auch immer vorliegt: Erhältst du Beträge zurück, dann musst du diese von den gezahlten Versicherungsaufwendungen abziehen. Anzugeben ist stets der tatsächlich gezahlte Beitrag abzüglich einer etwaigen Rückgewähr.

Es existieren zwei Gruppen von Privatversicherten, nämlich solche mit Zuschüssen zur Krankenversicherung und andere ohne Beteiligungen. Unter die erste Kategorie fallen Beamte und die meisten privatversicherten Angestellten. Wenn du dazu gehörst, erhältst du in der Regel eine Beihilfe oder einen Arbeitgeberzuschuss. Nur Personen ohne jeglichen Beitragszuschuss (das sind in der Regel Selbstständige oder Privatiers) fallen unter die zweite Kategorie. Falls du hierzu gehörst, darfst du, wie oben beschrieben, bis zu 2.800 Euro als Sonderausgaben absetzen.

 

Lohnt sich eine Angabe in der Steuererklärung?

Die meisten Arbeitnehmer*innen verdienen mehr als 20.000 Euro und überschreiten damit regelmäßig die vom Finanzamt akzeptierte Höchstgrenze.

Daher stellt sich tatsächlich die Frage, ob sich der Rechenaufwand lohnt. Der Tipp der Finanzexperten ist eindeutig: Es ist empfehlenswert, alle Zahlen korrekt einzutragen. Denn nur so lassen sich Abzugsmöglichkeiten und die Chance auf eine Günstigerprüfung ausschöpfen. Gerade Arbeitnehmer*innen, die nur wenige Monate im Jahr gearbeitet haben, dürften mit der Angabe zur Zahnzusatzversicherung den einen oder anderen Euro mehr in der Tasche haben. Wir hoffen dir etwas weitergeholfen zu haben!

 

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