Verbilligte Vermietung

Vermietest du eine Wohnung an eine*n nahe*n Angehörige*n wie zum Beispiel Eltern, Geschwister oder Kinder zu tatsächlichen Wohnzwecken, so musst du ganz genau darauf achten, dass der Mietvertrag einem Mietvertrag zwischen Fremden entspricht. Der Vertrag muss außerdem wie beschrieben vollgezogen werden, sonst kann dieser steuerrechtlich nicht anerkannt werden.

 

Wann liegt eine verbilligte Vermietung vor?

Überlässt du deine Wohnung eine*n Angehörige*n oder einem/einer anderen Mieter*in günstiger, so liegt in dem Fall eine verbilligte Vermietung vor. Beträgt die Miete mindestens 66 Prozent der für die Ortschaft üblichen Miete, so können die Werbungskosten abgezogen werden.

Sollte die Miete darunter liegen, so werden die Kosten auf Unentgeltliche und Entgeltliche aufgeteilt. Logischerweise können vom unentgeltlichen Teil keine Werbungskosten abgezogen werden.

 

Was ist die ortsübliche Marktmiete?

Die für die Ortschaft übliche Marktmiete ergibt sich aus der ortsüblichen Kaltmiete und der umlagefähigen Kosten (auch Warmmiete genannt).

 

Rechtslage ab dem 01.01.2021

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sollte eine Verbesserung für die verbilligte Vermietung ermöglicht werden. Seit dem 01.01.2021 kannst du Werbungskosten in voller Höhe absetzen, sofern die Miete mindestens 50 Prozent der für den Ort üblichen Miete beträgt. Es muss allerdings eine positive Totalüberschussprognose vorliegen.

Es gilt also:

  • Beträgt die Miete für deine Wohnung mehr als 66 Prozent, so kannst du die Werbungskosten in voller Höhe absetzen
  • Liegt die Miete für deine Wohnung zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete, kannst du die Werbungskosten in voller Höhe absetzen, sofern die Totalüberschussprognose positiv ist
  • Ist die Miete für deine Wohnung weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so musst du die Werbungskosten in den unentgeltlichen und entgeltlichen Teil aufteilen

 

Verbilligte Vermietung

 

Rechtslage bis zum 31.12.2020

Bis zum 31.12.2020 galt:

  • Wenn die Miete für die Wohnung mindestens 66 Prozent beträgt, so kannst du die Werbungskosten in voller Höhe absetzen
  • Hast du als Vermieter*in weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt, so musst du die Werbungskosten in den unentgeltlichen und entgeltlichen Teil aufteilen

 

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