Veräußerungsgewinn

Vor allem in der Corona Zeit mussten viele Unternehmer*innen ihre Läden dauerhaft schließen oder eventuell verkaufen. Hier entstand bestenfalls ein sogenannter Veräußerungsgewinn. Wie dieser Veräußerungsgewinn steuerlich berechnet wird und was das für dich bedeutet, erklären wir dir hier.

 

Was ist ein Veräußerungsgewinn?

Diesen Begriff gibt es sowohl im steuerrechtlichen als auch im handelsrechtlichen Sinn. Steuerrechtlich wird der Veräußerungsgewinn den außerordentlichen Einkünften zu geordnet. Wenn du also ein Wirtschaftsgut verkaufst und einen Gewinn durch dieses Veräußerungsgeschäft erzielst, hast du einen Veräußerungsgewinn. Dementsprechend kannst du auch durch diese Veräußerung einen Verlust verzeichnen, der dann ein Veräußerungsverlust darstellt.

 

Wie kannst du den Veräußerungsgewinn berechnen?

Wenn du ein Wirtschaftsgut veräußerst, bietest du dieses Wirtschaftsgut zu einem Veräußerungspreis an. Wenn du von diesem Veräußerungspreis die Veräußerungskosten und den Buchwert des Wirtschaftsgutes abziehst, erhältst du den Veräußerungsgewinn beziehungsweise den Veräußerungsverlust. Die Veräußerungskosten müssen unmittelbar etwas mit der Veräußerung des Wirtschaftsgutes zusammenhängen.

Du als Steuerpflichtige*r hast die Wahl zwischen der Fünftelregelung und einem ermäßigten Steuersatz. Außerdem kannst du einen Anspruch auf einen Freibetrag haben. Du musst dich für eine Vergünstigung entscheiden.

 

Kannst du einen Freibetrag in Anspruch nehmen?

Für den Freibetrag gelten gewisse Voraussetzungen. Er wird dir nur gewährt, wenn du dein 55. Lebensjahr vollendet hast und dauerhaft berufsunfähig bist. Diese Voraussetzungen gelten auch für den ermäßigten Steuersatz. Der Freibetrag beträgt aktuell 45.000 EUR. Wenn dein Veräußerungsgewinn allerdings über 136.000 EUR liegt, verringert sich der Freibetrag um den übersteigenden Betrag. Ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 EUR entfällt der Veräußerungsfreibetrag.

 

Kannst du den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen?

Den ermäßigten Steuersatz kannst du nur bis zu außergewöhnlichen Einkünften in Höhe von 5 Millionen EUR einsetzen. Hier ist der ermäßigte Steuersatz 56 Prozent deines durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 14 Prozent.

 

Zu welchen Einkunftsarten kannst du einen Veräußerungsgewinn zuordnen?

  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft
  • Sonstige Einkünfte

 

Welche Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig?

Sobald du Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielst, sind diese Gewinne steuerpflichtig. Du musst bei privaten Verkäufen also sogenannte Spekulationssteuern zahlen. Hier gibt es eine Spekulationsfrist. Der erzielte Gewinn sowie der persönliche Einkommensteuersatz bestimmen die Höhe der Spekulationssteuer. Gehört das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen, musst du diese Gewinne in jedem Fall versteuern.

 

Veräußerungsgewinne bei Edelmetallen

Wenn du Schmuck oder Gold beziehungsweise Silbermünzen hast, die du veräußern möchtest, musst du Steuern zahlen. Auch bei Kunstgegenständen und Antiquitäten, die du privat verkaufen möchtest. Was du allerdings beachten solltest, ist, dass wenn du die einjährige Haltedauer einhältst und danach erst die Gegenständer veräußerst, sind diese Gewinne steuerfrei, dies gilt aber nur bis zu einer Veräußerungsgewinnhöhe von 600 EUR pro Jahr. Dies ist eine Freigrenze, das bedeutet, wenn diese Grenze überschritten wird, ist der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

 

Veräußerungsgewinne bei Immobilien

Auch wenn du privat dein Haus verkaufen möchtest, fallen Steuern an. Es gibt allerdings zwei Bedingungen für diese Steuerpflicht. Wenn du selbst als Eigentümer*in beziehungsweise Verkäufer*in diese Immobilie nicht selbst bewohnt hast und in den 10 Jahren nach dem Immobilienkauf oder der Erbschaft verkaufst. Außerdem ist diese Veräußerung steuerpflichtig, wenn du innerhalb von 5 Jahren mehr als drei Immobilien verkaufst. Grundsätzlich gilt für Immobilien sowie Grundstücken und für sämtliche Rechte eine zehnjährige Spekulationsfrist.

 

Veräußerungsgewinne bei Gewerbebetrieben

Grundsätzlich sind bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs diese Veräußerungsgewinne einkommensteuerpflichtig. Für die Berechnung der Einkommensteuer wird die Bemessungsgrundlage herangezogen. Hierfür werden laufende und unregelmäßig erzielte Einkünfte zusammengerechnet. Die Fünftelregelung wird angewendet. Das bedeutet, dass die Veräußerungsgewinne fiktiv auf 5 Jahre verteilt werden, um die Einkommensteuer von dieser niedrigeren Grundlage aus zu berechnen.

 

Veräußerungsgewinne bei Kapitalanlagen

Für Veräußerungen von Kapitalanlagen wird die Abgeltungsteuer automatisch einbehalten. Hierfür wird 25 Prozent des Gewinns zuzüglich Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls die Kirchensteuer fällig.

Veräußerungsgewinne

 

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