Steuerfreie Umsätze

Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt der Vorsteuerabzug für bestimmte Umsätze eines Unternehmens steuerfrei. Diese Umsätze müssen nach § 4 Umsatzsteuergesetz steuerfrei sein. Welche Umsätze gehören dazu und was du über steuerfreie Umsätze wissen musst, erzählen wir dir hier!

 

Vorsteuerabzug

Um Vorsteuerabzug festzustellen, wird erst mal zwischen Abzugsumsätzen und Ausschlussumsätzen unterschieden.

  • Abzugsumsätze: Alle Umsätze, die in § 15 Abs. 3 UstG gelistet sind, unterliegen der Vorsteuer. Dazu gehören unter anderem: Reiseleistungen nach § 25 UstG, innergemeinschaftliche Lieferungen, Auslieferungen, Versicherungs- und Finanzleistungen für Sachgegenstände, die anschließend in ein Drittlandgebiet ausgeführt werden.
  • Ausschlussumsätze: Zu den Ausschlussumsätzen gehören die Umsätze, die nicht in § 15 Abs. 3 aufgelistet sind. Von dem Vorsteuerabzug sind außerdem die Umsätze ausgeschlossen, die bei der Inlandausführung steuerfrei waren oder die unentgeltliche Leistungen, die normalerweise steuerfrei wären, wenn dafür ein Entgelt hätte gezahlt werden müssen.

 

Was sind Umsätze?

Unter dem Begriff Umsatz kannst du ein in Geldwert gezahlter Entgelt bzw. Erlös, das beim Verkauf einer Dienstleistung oder einer Ware erzielt wird. Ein Entgelt bzw. Erlös kann über eine Banküberweisung oder bar erfolgen. Bei der doppelten Buchhaltung kann auch eine Forderung oder ein Gegengeschäft entstehen.

 

Steuerbare Umsätze

Zu den steuerbaren Umsätzen gehören:

  • Lieferungen und Leistungen, die im Inland im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt werden
  • Die Einfuhr von Sachgegenständen ins Inland aus einem Drittlandgebiet. Erhältst du als Unternehmer Waren aus einem Drittlandgebiet (kein EU-Mitgliedsland), so musst du Einfuhrumsatzsteuer an die Finanzbehörde abführen.
  • Dein Eigenverbrauch im Inland.
  • Ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Erhältst du als Unternehmer Leistungen oder Lieferungen aus einem EU-Ausland, so entsteht ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb musst du die Erwerbsteuer abführen.

 

Echte Umsatzsteuerbefreiung

Ist dein Umsatz von der Steuer befreit und du kannst die Vorsteuer geltend machen, so liegt eine echte Umsatzsteuerbefreiung vor.

Zu den steuerbefreiten Umsätzen gehören:

  • Ausfuhrlieferungen (Außerhalb der EU)
  • Ausfuhrlieferungen (Innerhalb der EU)
  • Lieferungen vor der Einfuhr (nach § 4b UstG)
  • Leistungen, die der Steuerregelung entsprechen
  • Transportleistungen in oder aus Ländern, die nicht zu der EU gehören
  • Lieferungen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
  • Vermittlung von Ausfuhren
  • Bestimmte Finanzumsätze

 

Unechte Steuerbefreiungen

Zu den wichtigsten unechten Steuerbefreiungen gehören:

  • Umsätze aus dem Bereich Bildung und Schule
  • Medizinische Dienste
  • Umsätze aus Versicherungen
  • Verkauf von Grundstücken
  • Umsätze, die aus einem Glücksspiel erzielt wurden
  • Behandlungen in der Humanmedizin
  • Leistungen aus der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Umsätze aus Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
  • Betreuungs- und Pflegeleistungen
  • Umsätze von Trägern der Kriegsopferfürsorge und Kriegsopfervorsorge
  • Umsätze von gesetzlichen Träger der Sozialhilfe oder Sozialversicherung

 

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