Sachbezüge

Was sind Sachbezüge?

Als Sachbezug bezeichnet man Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Das sind in der Regel geldwerte Vorteile, die den Empfänger bereichern oder beispielsweise ein Naturlohn.

Zu den Einnahmen zählen alle Güter, die in Geld oder Geldwertes bestehen. Der Wert deines Sachbezugs gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Beispiele eines Sachbezugs:

  • Verpflegung und Wohnung bei Hausangestellten
  • Überlassung eines Dienstwagens zum privaten Gebrauch
  • Geschenke zu besonderen Anlässen: hier liegt die Freibetragsgrenze bei 60 EUR
  • Dienstleistungen oder Waren, die du als Arbeitnehmer*in aufgrund des Arbeitsverhältnisses billiger oder unentgeltlich erhältst
  • Arbeitskleidung
  • Kindergartenzuschuss
  • Unentgeltliche Aufladung eines Elektrofahrzeugs (am Arbeitsplatz)
  • Gutscheine (zum Beispiel Tankgutscheine, Kinogutscheine etc., mit einem Freibetrag von 44 EUR)
  • Gesundheitsförderung bis zu 500 EUR pro Mitarbeiter jährlich
  • Die Differenz zwischen dem Kurswert (aktuell) und Basiswert einer Aktie (beim Ausüben von Aktienoptionen)
  • Mahlzeiten
  • Betreuungsbeihilfeleistungen (zur Verbesserung der Work-Life-Balance)
  • Fahrkostenzuschüsse bzw. Jobticket
  • Pauschalversteuerter Sachbezug

 

Welche Sachbezugsformen gibt es?

Nicht zum Arbeitslohn gehören Aufmerksamkeiten und Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse. Diese nennt man auch Annehmlichkeiten.

  • Annehmlichkeiten sind Leistungen des/der Arbeitgebers*in, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbracht und nicht mit dem Ziel zur Entlohnung gewährt werden.
  • Aufmerksamkeiten sind Sachbezüge des/der Arbeitgebers*in. Diese Bezüge sind bei Einhaltung bestimmter Bedingungen steuer- und beitragsfrei.

 

Wie werden die Sachbezüge bewertet?

Sachbezüge solltest du mit dem geldwerten Vorteil bewerten. Als Bewertungsmethoden kommen in Betracht:

  • Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
  • Einzelbewertung
  • Bewertung unter Ansatz der amtlich festgelegten Durchschnittswerte
  • Bewertung unter Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte
  • Besondere Bewertungsregeln für die Belegschaftsrabatte (Rabattfreibetrag)

 

Rabattregelungen

Mit Belegschafts- oder Personalrabatten bekommst du kostenlos oder verbilligt Waren bzw. Dienstleistungen überlassen. Solche Vergünstigungen sind beim/bei Arbeitnehmer*innen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Es können jedoch Steuervorteile durch die Rabattregelung eintreten.

Die Dienstleistungen oder Waren werden erst mit einem gewöhnlichen Preis beziffert. Der Preis wird erst ab dem Zeitpunkt entscheidend, in dem der Vorteil dir als Arbeitnehmer*in zufließt. Danach wird in der Regel ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent vorgenommen. Steuerfrei bleiben für dich die Dienstleistungen oder Waren, die den Freibetrag von 1.080 EUR im Jahr nicht überschreiten.

 

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