Nießbrauch

Unter dem Begriff Nießbrauch kannst du das nicht vererbliche und unverkäufliche absolute Nutzungsrecht an einer Sache verstehen. Mit anderen Worten bekommst du als Nießbraucher*in das Recht, ein Grundstück oder eine Immobilie selbst zu nutzen oder sogar zu vermieten, ohne dass das Stück dir tatsächlich gehört.

Du kannst ein Nießbrauchrecht beispielsweise für folgende Sachen vereinbaren:

  • Immobilien oder Grundstücke
  • Wertpapiere oder Vermögen
  • Rechte oder Anteile (wie zum Beispiel Anteile eines Unternehmens)
  • Fahrzeuge

 

Arten von Nießbrauch

Es existieren verschiedene Nießbraucharten. Zu den häufigsten gehören:

  • Vorbehaltsnießbrauch: Als Eigentümer*in überträgst du den Nießbrauch an den Dritten. Dabei behältst du allerdings selbst die Nutzung der Sache vor.
  • Vermächtnisnießbrauch: Den kannst du als Erblasser*in bei deiner letztwilligen Verfügung arrangieren. Die Nutzung des bestimmten Nachlassgegenstandes wird einem/r Dritten*r von den Erben gewährt.
  • Zuwendungsnießbrauch: Mit dem Zuwendungsnießbrauch bestellst du als Eigentümer*in ein Nutzungsrecht einer Sache für den Dritten. Das kann entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich passieren.

 

Nießbrauch

 

Zuwendungsnießbrauch

Im allgemeinen Sprachgebrauch setzt man die Begriffe „Nießbrauch“ und „Zuwendungsnießbrauch“ gleich. Ein Zuwendungsnießbrauch kann beispielsweise an einem Grundstück oder an einem Teil des Grundstücks erfolgen. Ein Zuwendungsnießbrauch kann außerdem an den Erträgen aus diesem Grundstück gewährt werden.

  • Entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch: Vermietest du als Nießbraucher*in das Objekt, musst du die Einnahmen als Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung deklarieren. Die Einnahmen, die du als Eigentümer*in von dem/der Nießbraucher*in als Entgelt erhältst, sind ebenfalls als Einnahmen aus Verpachtung und Vermietung zu erfassen. Die Entgeltzahlungen sind für den/die Nießbraucher*in dann die Werbungskosten. Als Eigentümer*in kannst du die Gebäudeabschreibung von der Steuer absetzen. Zahlt der/die Eigentümer*in oder Nießbraucher*in Erhaltungsaufwendungen, kann er/sie diese Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
  • Teilentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch: Hier können die Werbungskosten zu Kapitalwert im Verhältnis zum Entgelt steuerlich abgesetzt werden.
  • Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch: Beim vermieten des Objekts erzielst du als Nießbraucher*in Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung. Als Eigentümer*in erzielst du allerdings keine Einkünfte. Daraus folgt, dass sowohl der/die Nießbraucher*in als auch Eigentümer*in die Abschreibung des Gebäudes nicht geltend machen kann. Es sind ja keine Werbungskosten entstanden.

 

 

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