Natürliche Personen

Wenn du den Begriff „Natürliche Personen“ hörst, können damit auch alltägliche Assoziationen in den Sinn kommen. Damit ist allerdings auch ein Rechtsbegriff gemeint, der für dich auch sicherlich wichtig ist. Keine Sorge, wir erklären dir, was natürliche Personen sind und was du dann beachten musst!

 

Was sind natürliche Personen?

Wie bereits erwähnt ist „natürliche Person“ ein Rechtsbegriff. Er sagt aus, dass der Mensch ein Rechtssubjekt ist, welches sowohl Pflichten als auch Rechte trägt. Nähere rechtliche Festlegungen kannst du im Bürgerlichen Gesetzbuch ab dem Paragrafen 1 erkennen. Die natürlichen Personen sind allerdings grundlegend von den juristischen Personen zu unterscheiden. Dies kannst du ab dem Paragrafen 21 im BGB nachlesen. Mit einer juristischen Person ist beispielsweise eine Gesellschaft, ein Verein oder eine Körperschaft gemeint.

 

Wie sieht die Rechtsfähigkeit bei natürlichen Personen aus?

Ein entscheidendes Merkmal der natürlichen Personen besteht in ihrer Rechtsfähigkeit. Im Paragrafen 1 des BGBs wird erkenntlich, dass die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person mit der Vollendung der Geburt beginnt. Irrelevant in dieser Betrachtung ist demnach sowohl die Staatsangehörigkeit als auch die Herkunft und das Geschlecht. Es ist wichtig, dass du weißt, dass dir die Rechtsfähigkeit nicht durch eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung aberkannt werden kann. Folglich kannst du die Rechtsfähigkeit auch nicht durch eine Verzichtserklärung beschränken oder aufheben.

Du fragst dich wahrscheinlich, was mit der Vollendung der Geburt gemeint ist. Die Vollendung der Geburt ist so wie du es dir vorstellen kannst der vollständige Austritt aus dem Mutterleib. Hierfür ist die Loslösung der Nabelschnur nicht erforderlich und Missbildungen stehen der Rechtsfähigkeit ebenfalls nicht entgegen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind bei der Vollendung der Geburt am Leben ist, während eine Lebensfähigkeit nicht erforderlich ist. Wenn das Kind also kurz nach der Geburt verstirbt, steht dies nicht der Rechtsfähigkeit entgegen.

Laut gesetzlichen Ausnahmen ist auch der ungeborene Mensch (Nasciturus) rechtsfähig, beispielsweise was die Erbfähigkeit (Paragraf 1923 Absatz 2 des BGBs) angeht. Ebenfalls ähnliche Ausnahmen bestehen für den noch nicht erzeugten Menschen (nondum conceptus) für die Einsetzung als Nacherben (In den Paragrafen 2101 sowie 2106 Ansatz 2 und 2109 Absatz 1 des BGBs) oder Vermächtnisnehmers (in den Paragrafen 2162 und 2178 des BGBs).

Genauso wie das Festlegen des Beginns der Rechtsfähigkeit ist auch das Ende der Rechtsfähigkeit zu bestimmen. Somit wurde festgelegt, dass die Rechtsfähigkeit mit dem Tod endet. Dies kann auch aus dem Paragrafen 1922 Absatz 1 des BGBs abgeleitet werden. Zu beachten ist, dass dafür die gesamte Hirnfunktion ausfallen muss und nicht nur die Herztätigkeit. Hier ist von einem Hirntod die Rede.

Neben Rechtsfähigkeit und Nichtrechtsfähigkeit gibt es auch die Teilrechtsfähigkeit als Zwischenform. Zu dieser Zwischenform gehören die bereits erwähnten Nasciturus, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sowie die Personengesellschaften des Handelsgesetzbuchs (KG, OHG, etc.) und Erbengemeinschaften.

Der Grundsatz der Rechtsfähigkeit besagt allerdings nicht, dass jeder auch jede Art von Recht innehat. Es gibt eine Vielzahl von Rechtsstellungen, die bestimmte Merkmale wie Alter, Geschlecht etc. voraussetzen.

 

Was ist die Geschäftsfähigkeit?

Wenn du dich an deine Kindheit zurückerinnerst, fällt dir bestimmt ein, dass du erst an einem bestimmten Alter gewisse Dinge machen konntest. Hier ist von der Geschäftsfähigkeit, die von natürlichen Personen gefordert wird, die Rede. Grundsätzlich tritt die Geschäftsfähigkeit mit dem Eintritt in die Volljährigkeit ein. Das kannst du auch im Paragrafen 2 und ab dem Paragrafen 104 des BGBs nachlesen. Zudem gibt es auch die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (Ab dem Paragrafen 104 des BGBs), sowie die Ehemündigkeit (Paragraf 1303 des BGBs), die Prozessfähigkeit (Paragraf ZPO), das Ende der elterlichen Sorge (Paragraf 1626 Absatz 1 des BGBs) und die unbeschränkte Testierfähigkeit (Paragraf 2247 Absatz 4 und Paragraf 2229 Absatz 1 des BGBs).

Du weißt allerdings auch bestimmt noch, dass du auch vor der Volljährigkeit in gewisser Weise geschäftsfähig warst. Mit der Vollendung deines 7. Lebensjahres bist du beschränkt geschäftsfähig. Natürliche Personen sowie natürliche Personen mit einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit sind bis zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig (Paragraf 104 des BGBs).

Die Geschäftsfähigkeit ist von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden. Die Geschäftsfähigkeit ist eine Handlungsfähigkeit, welche die Fähigkeit meint, eine Rechtswirkung durch das eigene Handeln hervorzurufen.

Die Handlungsfähigkeit umfasst neben der Geschäftsfähigkeit auch die Deliktsfähigkeit nach den Paragrafen 827 f. des BGBs und die Verantwortlichkeit für die Verletzung von Verbindlichkeiten nach dem Paragrafen 276 Absatz 1 Satz 2 des BGBs.

Die Rechtsfähigkeit entspricht der Parteifähigkeit im Prozessrecht.

 

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