Musiker

Als Musiker*in kannst du sowohl nichtselbständig als auch selbständig tätig sein.

 

Nichtselbständige Tätigkeit

Nichtselbständig bzw. abhängig beschäftigt bist du im steuerrechtlichen Sinne dann, wenn du unter der Leitung eines/r Arbeitgebers*ins stehst, seinen/ihren Weisungen folgst und tatsächlich in die Organisationsstruktur eines Unternehmens eingegliedert bist.

In diesem Fall besteht für dich kein unternehmerisches Risiko. Als Arbeitnehmer*in zählst du grundsätzlich zu den nichtselbständig Beschäftigten.

Bei einer nichtselbständigen Tätigkeit musst du deine Tätigkeit nicht selbst bei dem Finanzamt anmelden. Die steuerlichen Pflichten werden in diesem Fall von deinem/r Arbeitgeber*in erfüllt.

 

Selbständige Tätigkeit

Übst du Tätigkeiten innerhalb einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit selbständig aus, so geht man von einer selbständigen Tätigkeit aus.

Bei einer selbständigen Tätigkeit kannst du Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit oder Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielen. Bist du gewerblich tätig, so unterliegen deine Einkünfte der Gewerbesteuer. Bei den Freiberuflern*innen ist das jedoch nicht der Fall. Die künstlerische Tätigkeit gehört dabei sehr oft zu den freien Berufen.

Deine selbständige Tätigkeit muss gegenüber den zuständigen Behörden angezeigt werden.

Als Gewerbetreibende*r musst du dein Betrieb bei der Gemeinde anmelden. Das zuständige Finanzamt wird von der Gemeinde informiert.

Deine freiberufliche Tätigkeit musst du spätestens vier Wochen nach der Aufnahme formlos bei der Finanzbehörde melden. Solltest du eine Personengesellschaft (zum Beispiel eine Musikband) gründen, so ist das ebenfalls der zuständigen Behörde unmittelbar mitzuteilen.

Nach der Mitteilung der Betriebseröffnung bekommst du einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Den ausgefüllten Fragebogen musst du dann abschließend zurückschicken. Anhand der Angaben legt das Finanzamt fest, welche Steuervorzahlungen zu leisten sind und welche Steuererklärungen du künftig abgeben musst.

 

Wie finde ich raus, welche Tätigkeit in meinem Fall vorliegt?

Wenn du herausfinden möchtest, ob bei dir eine nichtselbständige oder selbständige bzw. freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, musst du eine Auskunft beim Finanzamt einholen. Das Finanzamt ist zur Auskunft und Beratung in dieser Hinsicht verpflichtet.

Bei einer nebenberuflichen künstlerischen, schriftstellerischen und wissenschaftlichen Tätigkeit wird von der Finanzbehörde ein pauschaler Betriebsausgabenabzug akzeptiert. Dieser beträgt 25 Prozent des Umsatzes, darf allerdings die Grenze von 614 EUR jährlich nicht überschreiten.

 

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