Maßgeblichkeitsprinzip

Prinzipiell wird das Maßgeblichkeitsprinzip in der Bilanzierung beachtet. Was das allerdings ist und was du dabei beachten solltest, erklären wir dir hier.

 

Was ist das Maßgeblichkeitsprinzip?

Die Bedeutung dieses Prinzips liegt darin, dass die Grundsätze von ordnungsmäßiger Buchführung, die auch bei der Aufstellung der Handelsbilanz gelten, bei der Aufstellung der Steuerbilanz berücksichtigt werden. Dies ist im Paragrafen 5 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Grundsätzlich sind Vollkaufleute und Gewerbetreibende dazu verpflichtet, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen. Hierfür müssen die handelsrechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Das ausgewiesene Betriebsvermögen, welches in den Abschlüssen ausgewiesen werden soll, ist maßgeblich für steuerliche Zwecke. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bei der Aufstellung der Abschlüsse beachtet wurden. Außerdem ist es notwendig, dass die zwingenden steuerlichen Vorschriften keine abweichenden Bewertungen oder Ansätze verlangen.

Das bedeutet, dass du als Kaufmann Einheitsbilanzen erstellen kannst, die du nicht nur für handelsrechtliche, sondern auch für steuerrechtliche Zwecke verwenden kannst.

In der Praxis ist es allerdings oft der Fall, dass aufgrund der Verfolgung unterschiedlicher Zwecke der Bilanzarten die Bilanzen getrennt aufgestellt werden.

Das Maßgeblichkeitsprinzip ist durch das sogenannte Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz durchbrochen worden.

Die Bilanz ist für viele eine anstrengende Angelegenheit, da es einige Vorschriften gibt, an die du dich halten musst. In Zuge dessen gibt es auch Differenzen zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz. Für das steuerliche Betriebsvermögen herrscht in der Handelsbilanz ein Aktivierungswahlrecht, während in der Steuerbilanz es hierfür eine Aktivierungspflicht gilt. Gleichzeitig führen Passivwahlrechte der Handelsbilanz zum Passivierungsverbot in der Steuerbilanz. Außerdem müssen steuerliche Vorschriften auch über die sogenannte AfA (Absetzung für Abnutzung) beachtet werden.

Zwischen einem Konzernabschluss und der Steuerbilanz gilt keine Maßgeblichkeit.

Nachdem das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz eingeführt wurde, änderte sich auch etwas im Einkommensteuergesetz. Zuvor sollten bei der Gewinnermittlung die steuerlichen Wahlrechte übereinstimmend mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz ausgeübt werden. Es wurde so ergänzt, dass bei der Ausübung eines anderen Ansatzes dies nicht der Fall sein muss. Folglich ist für die Steuerbilanz die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz eingeschränkt worden und du bist nicht mehr dazu gezwungen, dich bei der Steuerbilanz an die Bewertungen und Ansätze der Handelsbilanz zu halten. Bei der Ausstellung deiner Steuerbilanz müssen nun folgende Grundsätze berücksichtigt werden:

  • Steuerrechtlich verbindliche Vorschriften, handelsrechtliche Wahlrechte: Unabhängig von der Bilanzierung in der Steuerbilanz ist die Ausübung des Wahlrechts in der Handelsbilanz
  • Steuerrechtlich abweichende verbindliche Vorschriften, handelsrechtlich verbindliche Vorschriften: Die Steuerbilanz muss abweichend von der Handelsbilanz sein
  • Steuerrechtlich nicht geregelt, handelsrechtlich verbindliche Vorschriften: Die Steuerbilanz entspricht der Handelsbilanz, beispielsweise Bewertungsvereinfachungen

Laut der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt das Maßgeblichkeitsprinzip nicht für die handelsrechtlichen Ansatzwahlrechte. Handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte führen steuerrechtlich zu Aktivierungsgebote, während handelsrechtliche Passivierungswahlrechte zu steuerrechtlichen Passivierungsverboten führen.

Vor allem von kleinen Unternehmen wird eine Einheitsbilanz angestrebt. Damit ist gemeint, dass die Steuerbilanz und die Handelsbilanz identisch sein sollen. Eine Einheitsbilanz ist jedoch nur möglich, wenn die verbindlichen Vorschriften der Handelsbilanz und der Steuerbilanz nicht unterschiedlich geregelt worden sind. Wenn du beispielsweise eine Drohverlustrückstellung bildest, ist diese nach dem Paragrafen 249 Absatz 1 des HBGs handelsrechtlich verbindlich. Seit dem Steuerentlastungsgesetz StEntlG ist das jedoch steuerrechtlich nicht zulässig.

 

Was ist die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit?

Du fragst doch jetzt bestimmt, was eine umgekehrte Maßgeblichkeit ist. Damit ist gemeint, dass rein steuerrechtliche Wahlrechte ausgeübt werden, die auch in der Handelsbilanz zugelassen sind und wofür ein Gebot aus steuerrechtlicher Sicht besteht. Solche Öffnungsklauseln sind allerdings seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz entfallen. Von der gleichlautenden handelsrechtlichen Bilanzierung ist die Anerkennung von steuerrechtlichen Wahlrechten nicht abhängig.

Nachdem diese umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft wurde, enthielt die Handelsbilanz steuerliche Wertansätze. Diese können dann weit unter den tatsächlichen Werten liegen. Damit erschwert es die gewünschten handelsrechtlichen Einblicke in die Vermögens- und Ertragslage.

Die Abweichung der Handelsbilanz und Steuerbilanz, die heute auftreten, sind eher bei der Höhe der Bilanzierung, also der Bewertung und weniger beim Ansatz der Bilanzierung. Zudem sind die Regeln des Handelsrechts weniger detailreicher als die steuerrechtlichen Regeln.

 

Maßgeblichkeitsprinzip

 

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