Künstlersozialversicherung

Künstlersozialversicherung

Bist du ein Künstler oder eine Künstlerin? So erhältst du deine Künstlersozialversicherung (KSVG) in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung durch die Künstlersozialversicherungskasse (KSK). Dadurch wird im Wesentlichen die gleiche soziale Absicherung wie bei den normalen Arbeitnehmer*innen.

 

Wie funktioniert die Künstlersozialversicherung?

Bist du das Mitglied einer Künstlersozialversicherung, so zahlst du wie jede/r andere/r Arbeitnehmer*in den entsprechenden Beitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Ein ähnlicher Beitrag wird aus der Abgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen veräußern und dem Zuschuss des Bundes finanziert.

Die Einnahmequellen der KSVG sind also:

  • Eigenbeiträge der selbständigen Publizisten und Künstler*innen
  • Künstlersozialabgaben der Unternehmen
  • Bundeszuschuss (deckt 20 Prozent der Ausgaben der Künstlersozialkasse)

 

Wann darfst du in die Künstlersozialversicherungskasse?

Du wirst in der Künstlersozialversicherungskasse pflichtversichert, wenn du

  • Publizistische oder künstlerische Tätigkeit ausübst
  • Deine Tätigkeit hauptberuflich, selbständig und erwerbsmäßig ausführst
  • Hauptsächlich im Inland tätig bist
  • Mindestens 3.900 EUR jährlich erzielst (bzw. 325 EUR im Monat)
  • Maximal eine*n Arbeitnehmer*in beschäftigst (Ausnahmen: Azubis und geringfügig Beschäftigte)

 

Künstlersozialversicherung

 

Wer darf nicht in die KSK?

Du darfst nicht über die Künstlersozialversicherungskasse versichert werden, wenn du

  • Nicht als Publizist*in oder Künstler*in tätig bist
  • Nicht selbständig tätig bist
  • Als Publizist*in oder Künstler*in mehr als eine*n Arbeitnehmer*in beschäftigst
  • Hauptsächlich im Ausland tätig bist
  • Deine publizistische oder künstlerische Tätigkeit ausschließlich als Hobby betreibst
  • Nur vorübergehend als Künstler*in oder Publizist*in tätig bist (weniger als 2 Monate oder 50 ganze Tag im Jahr)
  • Im Jahr insgesamt 37.200 EUR aus allen selbständigen Tätigkeiten verdient hast. Dazu zählen auch nicht-künstlerische und nicht-selbständige Tätigkeiten
  • Die Mindestverdienstgrenze in Höhe von 900 EUR nicht erreicht hast

 

Deine Beiträge

Die Höhe der Beiträge für deine Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bemisst sich nach den allgemeinen Beitragssätzen und nach deinem Arbeitseinkommen aus deiner selbständigen publizistischen oder künstlerischen Tätigkeit.

Als die Bemessungsgrundlage wird dein für ein Steuerjahre geschätztes Einkommen verwendet.

Deine Beitragsanteile betragen jeweils 50 Prozent für die Pflege- und Rentenversicherung sowie 50 Prozent zuzüglich 0,45 Prozent für die Krankenversicherung.

 

Künstlersozialabgaben

Zu einer Künstlersozialabgabe sind Unternehmen verpflichtet, die mehr als 3 Veranstaltungen durchführen und dabei die Künstler*innen selbst engagieren oder ihre Werke verwerten. Die Höhe der Abgabe errechnet sich aus dem Entgelt ohne Umsatzsteuer.

 

 

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