Berufskleidung

Wenn du als Arbeitnehmer*in typische Berufs- oder Arbeitskleidung benötigst, kannst du die Kosten als Werbungskosten geltend machen. Die Gegenstände müssen jedoch eindeutig überwiegend beruflich verwendet werden.

 

Was gehört zu der typischen Berufskleidung?

Zu der typischen Berufskleidung gehören Gegenstände, die nahezu nur für berufliche Zwecke verwendet werden. Das sind zum Beispiel Helme, Schutzkleidung, Arbeitshandschuhe oder Schutzbrillen. Neben Schutzkleidung werden auch weitere Kleidungsstücke anerkannt, die aufgrund der Eigenart des Berufes notwendig sind. Dazu gehören Kittel, Uniformen, die Amtskleidung oder die Kleidung des Schornsteinfegers.

 

Folgende berufstypische Kleidung wird in der Regel akzeptiert:

  • Uniformen
  • Schutzkleidung
  • Kittel in Heil- und Pflegeberufen
  • Schwarze Röcke / Hosen für die Kellner*innen
  • Dienstkleidung mit Dienstabzeichen (zum Beispiel bei der Polizei)
  • Amtskleidung von Geistlichen (Richter*in, Anwälte*in etc.)
  • Sportkleidung für die dienstliche Teilnahme am Sport (Sportlehrer*in, Bundeswehr etc.)
  • Kleidung des/der Schornsteinfegers*in
  • Anzug und Kostüm (zum Beispiel von Luftverkehrsangestellten)

 

Berufskleidung

 

Nicht anerkannt werden:

  • Schicke Kleidung (zum Beispiel bei Musikern, Bankangestellten etc.)
  • Unterwäsche, Schuhe, Strümpfe
  • Neutrale Kleidung (zum Beispiel weiße T-Shirts bei Kellner*innen)

 

Wann wird der Abzug nicht akzeptiert?

Sofern du die Kleidung auch privat nutzen kannst, wird dir der Abzug nicht genehmigt. Auch wenn die außergewöhnlich hohen Kosten aufgrund beruflicher Erfordernisse entstanden sind, werden diese nicht als Werbungskosten anerkannt. Mit anderen Worten solltest du zum Beispiel einen teuren Anzug kaufen, um das Unternehmen angemessen zu repräsentieren, wird dieser nicht als Werbungskosten angesehen.

Solltest du von deinem/deiner Arbeitgeber*in Zuschüsse für die Kleidung bekommen, so sind diese ebenfalls als steuerpflichtiger Lohn zu betrachten.

 

Was kann noch als Werbungskosten mitberücksichtigt werden?

Außer Anschaffungskosten kannst du auch die Reinigungs- und Instandhaltungskosten als Werbungskosten geltend machen. Beachte aber, dass das nur dann gilt, wenn die Arbeitskleidung auch für den Abzug anerkannt wird.

Lässt du deine Berufskleidung durch ein professionelles Unternehmen reinigen, so sollte auf dem Beleg der gereinigte Gegenstand benannt werden. Solltest du die Arbeitskleidung privat reinigen, so können die Werbungskosten anhand der Erfahrungswerte von Herstellern oder Verbraucherverbänden geschätzt werden. In der Regel werden die Kosten bis 110 EUR ohne Weiteres akzeptiert.

 

 

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